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Dritter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
8. 207.
Uebertretungen der Vorschriften in den F8. 4, 10, 66, 67, 69, 71, 72,
73, 74, 77, 93, 163, 200, 261, 203, 204, 305 werben mit Geldsttafe bis zu
einhundertfünfzig Marl und im Unvermögenssalle mit Haft bestraft.
In den Fällen der §#. 67 und 69, sowie 73 und 74 tritt diese Strafe
auch dann ein, wenn auf Grund der §9. 70 und 75 der Betrieb von der Berg-
behörde eingestellt wird.
K. 207a.
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit
Gefängniß bis zu 1½ Monaten werden Bergwerksbesfitzer bestraft, welche den
65. 84 Absatz 4 und 851 Absatz 3 zuwiderhandeln.
K. 207b.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögensfalle mit
Haft wird bestraft, wer ein Bergwerk betreibt, für welches eine Arbeitsordnung
(6. 80 a) nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen
Ersetzung oder Abänderung der Arbeitsordnung (F. 80 h) nicht nachkommt.
K. 207c.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Umermögensfalle
mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
1) wer der Bestimmung des F. 80e Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter
Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind
oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder,
Lohnabzüge oder die im F. 80 b Hiffer 6 bezeichneten Beträge in einer
dem Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet;
2) wer es unterläßt, den durch die §9. 80c Absatz 2, 80 8 Absatz 1, 80i
und 80 k für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
. 207d.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch §. 80g Absatz 2
für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen.
. 207e.
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft:
1) wer den Bestimmungen der §§. 85 und 85 b bis 85g zuwider einen
Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält;
2) wer außer dem im §. 207a vorgesehenen Falle den Bestimmungen
dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt;
(r. 9547.)