Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 146 — 
3) wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauch- 
bar macht oder vernichtet; 
4) wer den Bestimmungen des # 87 Absatz 1 oder einer auf Grund des 
§. 87 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt; 
5) wer es unterläßt, den durch §. 80e Absatz 3 für ihn begründeten Ver- 
pflichtungen nachzukommen. 
208. 
Zuwiderhandlungen gegen die von den Bergbehörden bereits erlassenen, 
sowie die von den Oberbergämtern auf Grund des §. 197 noch zu erlassenden 
Bergpolizeiverordnungen werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im 
Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
Dieselbe Strafe findet bei Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der 
§. 198 und 199 getroffenen polizeilichen Anordnungen Anwendung. 
209. 
Ueber die Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften (§. 207, 
S## 207 a bis 207e, §. 208) sind von den Revierbeamten Protokolle aufzunehmen. 
Diese Protokolle werden der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung übergeben. 
Die Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten zu. Dieselben haben 
bierbei nicht die Nothwendigkeit oder Lweckmäßigkeit, sondern nur die gesetziche 
Gültigkeit der von den Bergbehörden erlassenen polizeilichen Vorschriften zu prüsfen. 
§S 209a 
Die Strafverfolgung der in den §#. 207b und 208 mit Strafe bedrohten 
Handlungen verjährt innerhalb drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an 
welchem sie begangen sind. 
Artikel VIII. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1893 in Kraft. Mit der Ausführung 
desselben wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt. 
Die Oberbergämter sind ermächtigt, den Bergwerksbesitzern auf Antrag 
angemessene Fristen, längstens bis zum 1. Juli 1893, behufs Herstellung der 
zur Durchführung des §. 80 k Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen zu gewähren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. 
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. 
Thielen. Bosse. 
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.