— 148 —
§. 30 Absatz 1.
Hinsichtlich der Heranziehung der im Dienste befindlichen, der in den einst-
weiligen Ruhestand versetzten und der pensionirten Reichsbeamten, der unmittel-
baren und mittelbaren Staatsbeamten, der hinterbliebenen Wittwen und Waisen
dieser Beamten zu den Gemeindeabgaben, sowie hinsichtlich der neben dem Gesetze
vom 29. Juni 1886 stattfindenden Gemeindebesteuerung von Militärpersonen
kommen die bezüglichen Vorschriften der Verordnung vom 23. September 1867
(Gesetz-Samml. . 1648) zur Anwendung. Im lUebrigen bewendet es wegen
der Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke bei den
Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 1886 (Gesetz= Samml. S. 181).
§. 49 Absatz 3.
Die Gemeindevertretung besteht aus dem Gemeindevorsteher, dessen Stell-
vertreter — wenn mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter —
und gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl mindestens 6 betragen muß,
durch Ortsstatut aber auf 9, 12, 15, 18, 21 oder höchstens 24 erhöht werden kann.
§. 54 Absatz 1.
Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Es scheidet,
wenn die Zahl der Gemeindeverordneten sechs beträgt, alle drei Jahre aus jeder
Klasse die Hälfte, wenn die Jahl der Gemeindeverordneten größer ist, alle zwei
Jahre aus jeder Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten aus und wird die
Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der Ausscheidenden.
nicht durch drei theilbar, so wird die Reihenfolge der Klassen, in welcher die Aus-
scheidung je eines der Uebrigbleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt. Die
das erste Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse durch das Loos bestimmt.
In gleicher Weise ist, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten mehr als sechs
beträgt, hinsichtlich der das zweite Mal Ausscheidenden zu verfahren. Die Aus-
scheidenden sind wieder wählbar.
*½b
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden,
gemäß §. 54, alle zwei oder alle drei Jahre im März statt. Alle Ergänzungs-
und Ersatzwahlen werden, unbeschadet der Vorschrift in §. 51, von denselben
Klassen vorgenommen, von welchen der Ausgeschiedene gewählt war.
S. 60. 6
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder seinem Stell-
vertreter und zwei von der Wahlversammlung gewählten Beisitzern.
§. 69 Absatz 2.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den
bestehenden Bestimmungen.