Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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g. 86 Absatz 7. 
Die Stellvertreter haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten 
und nur den Ersatz baarer Auslagen zu beanspruchen. 
S. S7. 
Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Entschädigung der 
Gemeindevorsteher und der kommissarischen Gemeindevorsteher, sowie über die 
baaren Auslagen der Stellvertreter beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der 
Betheiligten. 
§. 88 Absatz 4 Nr. 3. 
3. Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern 
er dieselben nicht beanstandet (F. 140) oder deren Ausführung aussetzt (Absatz 3), 
zur Ausführung zu bringen und demgemäß die laufende Verwaltung bezüglich 
des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde, sowie der Gemeindeanstalten, 
für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu führen und diejenigen 
Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beauf- 
sichtigen. 
§. 88 Absatz 4 Nr. 5. 
5. Die Gemeindebeamten, nachdem die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) darüber beschlossen hat, anzustellen und zu beaufsichtigen, unbeschadet 
der Bestimmungen des §F. 117 Absatz 2. 
# 88 Absatz 4 Nr. 6. 
6. Die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, soweit hiermit 
nicht ein besonderer Beamter beauftragt ist. 
6 88 Absatz 4 Nr. 7 Satz 2. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden 
sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Gemeinde- 
beschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der 
zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher 
unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein. Eine der vorstehenden 
Bestimmung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann ausreichend, wenn die 
Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariatsvollmacht erfordern. 
#l. 91 Nr. 3 und 4. 
3. Die ihm von dem Amtsvorsteher, der Staats- oder Amtsanwaltschaft 
aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzu- 
nehmen. 
4. Die vorgeschriebenen Meldungen über neu anziehende Personen entgegen- 
zunehmen.
	        
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