— 150 —
g. 86 Absatz 7.
Die Stellvertreter haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten
und nur den Ersatz baarer Auslagen zu beanspruchen.
S. S7.
Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Entschädigung der
Gemeindevorsteher und der kommissarischen Gemeindevorsteher, sowie über die
baaren Auslagen der Stellvertreter beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der
Betheiligten.
§. 88 Absatz 4 Nr. 3.
3. Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern
er dieselben nicht beanstandet (F. 140) oder deren Ausführung aussetzt (Absatz 3),
zur Ausführung zu bringen und demgemäß die laufende Verwaltung bezüglich
des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde, sowie der Gemeindeanstalten,
für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu führen und diejenigen
Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beauf-
sichtigen.
§. 88 Absatz 4 Nr. 5.
5. Die Gemeindebeamten, nachdem die Gemeindeversammlung (Gemeinde-
vertretung) darüber beschlossen hat, anzustellen und zu beaufsichtigen, unbeschadet
der Bestimmungen des §F. 117 Absatz 2.
# 88 Absatz 4 Nr. 6.
6. Die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, soweit hiermit
nicht ein besonderer Beamter beauftragt ist.
6 88 Absatz 4 Nr. 7 Satz 2.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden
sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Gemeinde-
beschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der
zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher
unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein. Eine der vorstehenden
Bestimmung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann ausreichend, wenn die
Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariatsvollmacht erfordern.
#l. 91 Nr. 3 und 4.
3. Die ihm von dem Amtsvorsteher, der Staats- oder Amtsanwaltschaft
aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzu-
nehmen.
4. Die vorgeschriebenen Meldungen über neu anziehende Personen entgegen-
zunehmen.