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Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird
nicht vermuthet.
# 149 Absatz 3 und 4.
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeinde-
vorsteher, Eteldertrrerr und sonstigen gewählten Gemeindebeamten verbleiben in
demselben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode) soweit sie aber auf Lebenszeit ge-
wählt sind, für die nächsten sechs Jahre. Ingleichen verbleiben im Amte die
besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages.
Denjenigen Gemeindeangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 Mark bis einschließlich
900 Mark zu den Gemeindeabgaben herangezogen sind, steht in derjenigen Ge-
meindeversammlung, welche erstmalig über die Freilassung der im F. 13 erwähnten
Personen von den Gemeindelasten zu beschließen hat, ein Stimmrecht nach Maß-
gabe des §. 48 Nr. 1 zu.
Artikel III.
Nicht in Kraft treten §. 12 Absatz 5, §. 15 Absatz 2, §. 68 Absatz 2, §. 86
Absatz 4, 5 und 6) §. 90 Absatz 2, I#. 92 bis 101.
Artikel IV.
Im Teitel II werden hinter F. 121 als Elfter Abschnitt unter der
Ueberschrift:
„Besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norderdithmarschen
und Süderdithmarschen“
folgende Bestimmungen eingeschaltet:
li-
Die in den Kirchspielsländgemeinden der Kreise Husim, Norderdithmarschen
und Süderdithmarschen bestehenden Dorfschaften und Bauerschaften bleiben als
öffentliche Körperschaften für diejenigen kommunalen Zwecke bestehen, welchen sie
bisher gedient haben, oder welche von ihnen, unter Zustimmung der Kirchspiels-
landgemeinde und unter Bestätigung des Bezirksausschusses, werden übernommen
werden.
Die bisherige Verfassung dieser Körperschaften erleidet nur dahin eine Ab-
änderung und Ergänzung, daß die §I§. 7, 8, 9, 10, 13, 39 bis einschließlich 67
der Landgemeindeordnung auch auf die Dorsschaften und Bauerschaften mit der
Maßgabe sinngemäß Anwendung finden, daß der Beschluß der Kirchspielsland-
gemeinde über die Heranziehung von Gemeindeabgabepflichtigen mit einem Ein-
kommen von nicht mehr als 900 Mark zu den Gemeindeabgaben auch für die
Heranziehung dieser Personen von ihrem Einkommen zu den Dorsschafts= und
Bauerschaftsabgaben ohne Weiteres rechtsverbindlich ist.