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Der Dorfschafts= und der Bauerschaftsvorsteher ist für die in den S#§. 90
und 91 der Landgemeindeordnung bezeichneten polizeilichen Geschäfte Hülfsbeamter
des Gemeindevorstehers der Kirchspielslandgemeinde.
, 6. 121b.
In den Kirchspielslandgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen und
Süderdithmarschen tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeinde-
vertretung.
C. 121c.
Die Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinden im Kreise Süderdith-
marschen besteht aus dem Gemeindevorsteher, dem Stellvertreter — wenn mehrere
Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter — desselben und aus den
Vorstehern der Bauerschaften.
Außerdem kann durch Gemeindestatut der Kirchspielslandgemeinde Bauer-
schaften, welche in der Einwohnerzahl und in der Steuerkraft hervorragen, eine
weitere Vertretung in der Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinde durch
die Wahl eines oder mehrerer Gemeindeverordneten gewährt werden.
Die Hoöchstzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegt nicht der
im §. 49 Absatz 3 der Landgemeindeordnung vorgeschriebenen Beschränkung.
Auf die Wahl der Gemeindeverordneten finden die für die Wahl der
Gemeindevorsteher in den §#. 75 bis 83 der Landgemeindeordnung getroffenen
Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener
Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung
oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreisaus-
schuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode
des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit.
. 121d.
In den Kreisen Norderdithmarschen und Husum kann jede Kirchspielsland-
gemeinde durch Statut die Bestimmung treffen, daß die Gemeindeverordneten,
sämmtlich oder zum Theil, von den Dorfschaften zu wählen sind. In diesem
Falle gelten die Bestimmungen des §F. 121c Absatz 3 und 4.
Auch ist jede Kirchspielsgemeinde dieser beiden Kreise befugt, die Bildung
der Gemeindevertretung nach den im F. 121c für die Kirchspielslandgemeinden
des Kreises Süderdithmarschen getroffenen Bestimmungen durch Statut zu be-
schließen.
S. 121e.
Für die Fortbildung der einstweilen ungeändert bleibenden Verfassung der
im Kreise Husum innerhalb der Kirchspielslandgemeinden neben den Dorfschaften
bestehenden selbständigen Köge sind durch Kreisstatut Normativbestimmungen zu
erlassen.
(Nl. 9518—9549.)