Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Der Dorfschafts= und der Bauerschaftsvorsteher ist für die in den S#§. 90 
und 91 der Landgemeindeordnung bezeichneten polizeilichen Geschäfte Hülfsbeamter 
des Gemeindevorstehers der Kirchspielslandgemeinde. 
, 6. 121b. 
In den Kirchspielslandgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen und 
Süderdithmarschen tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeinde- 
vertretung. 
C. 121c. 
Die Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinden im Kreise Süderdith- 
marschen besteht aus dem Gemeindevorsteher, dem Stellvertreter — wenn mehrere 
Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter — desselben und aus den 
Vorstehern der Bauerschaften. 
Außerdem kann durch Gemeindestatut der Kirchspielslandgemeinde Bauer- 
schaften, welche in der Einwohnerzahl und in der Steuerkraft hervorragen, eine 
weitere Vertretung in der Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinde durch 
die Wahl eines oder mehrerer Gemeindeverordneten gewährt werden. 
Die Hoöchstzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegt nicht der 
im §. 49 Absatz 3 der Landgemeindeordnung vorgeschriebenen Beschränkung. 
Auf die Wahl der Gemeindeverordneten finden die für die Wahl der 
Gemeindevorsteher in den §#. 75 bis 83 der Landgemeindeordnung getroffenen 
Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener 
Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung 
oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreisaus- 
schuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode 
des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit. 
. 121d. 
In den Kreisen Norderdithmarschen und Husum kann jede Kirchspielsland- 
gemeinde durch Statut die Bestimmung treffen, daß die Gemeindeverordneten, 
sämmtlich oder zum Theil, von den Dorfschaften zu wählen sind. In diesem 
Falle gelten die Bestimmungen des §F. 121c Absatz 3 und 4. 
Auch ist jede Kirchspielsgemeinde dieser beiden Kreise befugt, die Bildung 
der Gemeindevertretung nach den im F. 121c für die Kirchspielslandgemeinden 
des Kreises Süderdithmarschen getroffenen Bestimmungen durch Statut zu be- 
schließen. 
S. 121e. 
Für die Fortbildung der einstweilen ungeändert bleibenden Verfassung der 
im Kreise Husum innerhalb der Kirchspielslandgemeinden neben den Dorfschaften 
bestehenden selbständigen Köge sind durch Kreisstatut Normativbestimmungen zu 
erlassen. 
(Nl. 9518—9549.)
	        
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