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Wird die Abschätzung der Dienste in Geld beschlossen, so erfolgt die Ver-
theilung auf die Gemeindeabgabepflichtigen nach dem Maßstabe der direkten Ge-
meindeabgaben, oder, falls solche nicht erhoben werden, der direkten Staatssteuern
mit der Maßgabe, daß es letzteren Falles der Gemeinde überlassen bleibt, auch
die Heranziehung der im §. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 bezeichneten
Personengesammtheiten, juristischen und physischen Personen nach einer den Vor-
schriften dieses Gesetzes entsprechenden fingirten Veranlagung zu beschließen.
Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung des
Kreisausschusses.
Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stell-
vertreter abgeleistet werden.
Zur Leistung von Diensten (Hand= und Spanndiensten), soweit nicht deren
Abschätzung in Geld beschlossen ist, können auch die gemäß F. 13 von der Her-
anziehung zu den Gemeindeabgaben ganz oder theilweise freigelassenen Gemeinde-
abgabepflichtigen nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 3 herangezogen
werden.
KC. 10.
In Ansehung der Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste steht
aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde ergehenden
Beschluß des Bezirksausschusses dem Vorsitzenden des letzteren die Einlegung der
weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei
finden die Bestimmungen des §. 123 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) Anwendung.
Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte
oder indirekte Gemeindeabgaben neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen ver-
ändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der
Finanzen.
. 20.
Die Landgemeinden sind berechtigt, über die Aufbringung der Gemeinde-
abgaben und Dienste Gemeindeumlageordnungen zu beschließen, welche der Ge-
nehmigung des Kreisausschusses mit der aus dem letzten Absatze des F. 19 folgen-
den Maßgabe bedürfen. In denselben können Ordnungsstrafen gegen Zuwider-
handlungen bis auf Höhe von zehn Mark angeordnet werden.
. 21.
Wo solche indeuml nicht bestehen, haben die Land-
gemeinden bis zum eu der ersten drei Monate des Steuerjahres über die
Vertheilung der direkten Gemeindeabgaben Beschluß zu fassen.
Kommt bis dahin ein gültiger Beschluß nicht zu Stande, so werden für
dieses Steuerjahr die direkten Gemeindeabgaben gemäß F. 12 auf die Staats-
einkommensteuer unter Mitheranziehung der Grund= und Gebäudesteuer, sowie