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§ 27.
Die auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner
Grundstücke von den Gemeindeabgaben bleiben in ihrem bisherigen Umfange
fortbestehen. Die Landgemeinden sind jedoch berechtigt, diese Befreiungen durch
Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitte der
letzten zehn Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Ab-
lösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab
fest, so hat es hierbei sein Bewenden.
g. 28.
Besitzer selbständiger Güter, welche für ursprünglich bäuerliche, zu ihren
Gütern eingezogene, der örtlichen Lage nach aber gegenwärtig nicht mehr erkenn-
bare Grundstücke (wüste Hufen) der Gemeindeabgabepflicht in einer Landgemeinde
unterliegen, haben die von ihnen bisher entrichteten Gemeindeabgaben und Lasten
in dem Betrage, wie derselbe sich in dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre
vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes unter Weglassung des höchsten
und des niedrigsten Jahresbetrages berechnet, entweder fortzuleisten oder durch
Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes dieses Betrages abzulösen. Im Fall
des Streits ist zum Zweck einer billigen Ausgleichung wie im F. 3 zu verfahren.
§. 29.
Die Geistlichen und Volksschullehrer bleiben bezüglich ihres Diensteinkommens#
einschließlich des Ruhegehaltes, von den direkten persönlichen Gemeindeabgaben
sowie von allen persönlichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen
gehörigen Grundstücken lasten, befreit, Kirchendiener nur insoweit, als ihnen solche
Befreiungen bisher zugestanden haben.
C. 30.
Hinsichtlich der Heranziehung der im Dienste befindlichen, der in den einst-
weiligen Ruhestand versetzten und der pensionirten Reichsbeamten, der unmittel-
baren und mittelbaren Staatsbeamten, der hinterbliebenen Wittwen und Waisen
dieser Beamten zu den Gemeindeabgaben, sowie hinsichtlich der neben dem Gesetze
vom 29. Juni 1886 stattfindenden Gemeindebesteuerung von Militärpersonen
kommen die bezüglichen Vorschriften der Verordnung vom 23. September 1867
(Gesetz-Samml. S. 1648) zur Amvendung. Im Uebrigen bewendet es wegen
der Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke bei den
Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 1886 (Gesetz-Samml. S. 181).
Die Beamten und Militärpersonen sind von persönlichen Gemeindediensten
frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grundstücken oder betreiben sie ein stehendes
Gewerbe, so haben sie die mit diesem Grundbesitze oder Gewerbe verbundenen
Dienste entweder selbst oder durch Stellvertreter zu leisten.
S. 31.
Alle übrigen persönlichen Befreiungen sind aufgehoben.