Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 165 — 
g. 32. 
Von Verbrauchsabgaben bleiben nur Militärspeiseeinrichtungen und ähnliche 
Militäranstalten in dem bisherigen Umfange befreit. 
g. 33. 
Die Abgabepflicht beginnt und erlischt, soweit es sich um Zuschläge zu 
den direkten Staatssteuern handelt, für alle diejenigen, welche zur Entrichtung 
der Prinzipalsteuern verpflichtet sind, mit dem Tage, mit welchem die Verpflichtung 
zur Zahlung der letzteren beginnt oder erlischt. Beim Wechsel des Wohnsitzes 
erlischt die Abgabepflicht an dem Orte des Abzuges mit dem Ende des Monats, 
in welchem der Abzug stattfindet, und beginnt an dem Orte des Anzuges mit 
dem ersten Tage des auf den Anzug folgenden Monats. 
Hinsichtlich der Zuschläge zu fingirt veranlagten Prinzipalsteuersätzen sowie 
der sonstigen Gemeindeabgaben beginnt die Abgabepflichte 
a) für diejenigen, welche in dem Gemeindebezirke wohnen, mit dem ersten 
Tage des auf die Begründung ihres Wohnsitzes folgenden Monats, 
b) für solche Personen, welche, ohne einen Wohnsitz im Gemeindebezirke 
zu begründen, sich daselbst nur aufhalten, erst nach Ablauf des dritten 
Monats und zwar mit dem ersten Tage des auf den letzteren folgenden 
Monats, jedoch mit der Maßgabe, daß sie auch für die abgelaufenen 
drei Monate die Abgabe nachzuentrichten haben, 
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg- 
gewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb 
über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juristischen Personen, dem 
Staatsfiskus und Forensen mit dem ersten Tage des auf den Erwerb 
ihres Grundeigenthums oder den Beginn ihres Pacht-, Gewerbe= oder 
Bergbaubetriebes in dem Gemeindebezirke folgenden Monats. 
Die Beitragspflicht zu den im Absatz 2 bezeichneten Gemeindeabgaben erlischt: 
1) durch den Tod des zur Steuer Veranlagten mit dem Ende des Monats, 
in welchem der Tod erfolgt ist, 
2) durch das Aufgeben des Wohnsitzes oder Aufenthalts, bei rechtzeitiger 
Anzeige mit dem Ende des Monats, in welchem der Abgabopflichtige 
den Wohnsitz oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben hat, anderenfalls 
mit dem Ende des darauf folgenden Monats, 
3) bei den unter c bezeichneten Beitragspflichtigen durch die Veräußerung 
des Grundeigenthums oder die Aufgabe des Pacht-, Gewerbe= oder 
Bergbaubetriebes mit dem Ende des Monats, in welchem dieselbe 
erfolgt ist. 
. 34. 
Die Bekanntmachung der Gemeindeabgaben erfolgt durch den Gemeinde- 
vorsteher: 
(Xr. 0540.) 32°
	        
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