— 175 —
Hat sich bei der ersten Abstimmung eine unbedingte Stimmenmehrheit
nicht ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte An-
zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Bei der zweiten Wahl ist
die unbedingte Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Loos.
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens
innerhalb einer Woche aufgefordert. ·
Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften, wie die erste statt.
Tritt bei derselben Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die Hand des
Wahlvorstehers zu ziehende Loos.
Wer in mehreren Klassen oder Wahlbezirken zugleich gewählt ist, hat zu
erklären, welche Wahl er annehmen will.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine nach §. 52 erforderlich
werdende Neuwahl Anwendung.
. 63.
Die Wahldprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und
von dem Gemeindevorsteher aufzubewahren. Der Letztere hat das Ergebniß der
Wahlen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung sind
innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem
Gemeindevorsteher anzubringen.
S. 64.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Gemeindeverordneten
treten an dem der Wahl folgenden 1. April ihr Amt an;) die Ausscheidenden
bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglider in Thätigkeit. Die
Gewählten werden von dem Gemeindevorsteher in die Versammlung der Gemeinde-
vertretung eingeführt und durch Handschlag verpflichtet.
g. 65.
Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung
und der Vertretung der Gemeinde zu übernehmen, sowie ein angenommenes Amt
mindestens drei Jahre lang zu versehen.
Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen
folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheit,
2) Geschäfte, welche eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom
Wohnorte mit sich bringen,
3) das Alter von sechszig Jahren,
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes,
r. 9519.)