Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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C. 142. 
Durch Königliche Verordnung kann eine Gemeindevertretung aufgelöst 
werden. Es ist sodann binnen sechs Wochen, vom Tage der Auflösungs- 
verordnung ab gerechnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis zur Einführung der 
neugewählten Gemeindeverordneten beschließt an Stelle der Gemeindevertretung 
der Kreisausschuß. 
S. 143. 
Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter, 
der Schöffen, der Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der sonstigen 
Beamten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände kommen die 
Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 463) mit 
folgenden Maßgaben zur Anwendung: 
1) Die Befugniß, gegen diese Beamten Ordnungsstrafen zu verhängen, 
steht dem Landrathe, und im Umfange des den Provinzialbehörden 
beigelegten Ordnungsstrafrechtes dem Regierungspräsidenten zu. 
Gegen die Strafverfügungen des Landraths findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, gegen die 
Strafverfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist 
die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt. 
2) Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 in letzter Instanz 
ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten oder des Oberpräsidenten 
findet die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
3) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Ein- 
leitung des Verfahrens von dem Landrath oder von dem Regierungs- 
präsidenten verfügt, und von denselben der Untersuchungskommissar und 
der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende Dis- 
ziplinarbehörde erster Instanz tritt an die Stelle der Bezirksregierung 
der Kreisausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt das 
Oberverwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem 
Oberverwaltungsgericht wird von dem Minister des Innern ernannt. 
In dem vorstehend zu 3 vorgesehenen Verfahren ist entstehenden 
Falles auch über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen Ge- 
meindebeamten Entscheidung zu treffen. 
S. 144. 
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in 
diesem Gesetze vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen ein Anderes bestimmt 
ist, der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen 
Fällen zwei Wochen. 
De# Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, der Gemeindevorstand 
und der Gemeindeverband (Titel IV) können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im 
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. 
(Nr. 9649.)
	        
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