Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

— 202 — 
Wochenblatt 1875 S. 171) und der Steuerausschüsse für die Gewerbe- 
steuerklassen 1I, II und III (5§. 10, 15 des Gewerbesteuergesetzes vom 
24. Juni 1891) 9 Mark; 
c) die Mitglieder der Steuerausschüsse für die Gewerbesteuerklasse IV. 
(S. 15 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891) 5 Mark; 
d) die Mitglieder der Voreinschätzungskommissionen (§. 31 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 24. Juni 1891) 2 Mark 50 Pfennige. 
ie 
An Reisekosten erhalten: 
I. bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden 
können: 
1) die im §. 1 unter à und b bezeichneten Personen 13 Pfennige 
für das Kilometer und 3 Mark für jeden Zu- und Abgang; 
2) die im F. 1 unter c bezeichneten Personen 10 Pfennige für das 
Kilometer und 2 Mark für jeden Zu= und Abgang; 
3) die im F. 1 unter d bezeichneten Personen 5 Pfennige für das 
Kilometer; 
II. bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück- 
gelegt werden können, für das Kilometer: 
1) die im §. 1 unter a bezeichneten Personen 60 Pfennige); 
2) die im F. 1 unter b und c bezeichneten Personen 40 Pfennige; 
3) die im F. 1 unter d bezeichneten Personen 10 Pfennige. 
g. 3. 
Die Verordnung vom 20. Dezember 1876 (Gesetz-Samml. 1877 S. 3) 
tritt, vorbehaltlich der Anwendung auf die etwa noch nach den Vorschriften des 
Gesetzes vom Mai 1851 (Geset-Samml. .123) und des Gesetzes vom 19. Juli1 861 
  
25. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 213) 
(Gesetz Samml. S. 697) zu erledigenden Fälle, außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Drontheim, an Bord Meiner Bacht „Kaiseradler“,den 4. Juli 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
Migquel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.