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Wochenblatt 1875 S. 171) und der Steuerausschüsse für die Gewerbe-
steuerklassen 1I, II und III (5§. 10, 15 des Gewerbesteuergesetzes vom
24. Juni 1891) 9 Mark;
c) die Mitglieder der Steuerausschüsse für die Gewerbesteuerklasse IV.
(S. 15 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891) 5 Mark;
d) die Mitglieder der Voreinschätzungskommissionen (§. 31 des Einkommen-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891) 2 Mark 50 Pfennige.
ie
An Reisekosten erhalten:
I. bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden
können:
1) die im §. 1 unter à und b bezeichneten Personen 13 Pfennige
für das Kilometer und 3 Mark für jeden Zu- und Abgang;
2) die im F. 1 unter c bezeichneten Personen 10 Pfennige für das
Kilometer und 2 Mark für jeden Zu= und Abgang;
3) die im F. 1 unter d bezeichneten Personen 5 Pfennige für das
Kilometer;
II. bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück-
gelegt werden können, für das Kilometer:
1) die im §. 1 unter a bezeichneten Personen 60 Pfennige);
2) die im F. 1 unter b und c bezeichneten Personen 40 Pfennige;
3) die im F. 1 unter d bezeichneten Personen 10 Pfennige.
g. 3.
Die Verordnung vom 20. Dezember 1876 (Gesetz-Samml. 1877 S. 3)
tritt, vorbehaltlich der Anwendung auf die etwa noch nach den Vorschriften des
Gesetzes vom Mai 1851 (Geset-Samml. .123) und des Gesetzes vom 19. Juli1 861
25. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 213)
(Gesetz Samml. S. 697) zu erledigenden Fälle, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Drontheim, an Bord Meiner Bacht „Kaiseradler“,den 4. Juli 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Migquel.