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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25.—
(Nr. 9560.) Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. Vom 28. Juli 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
I. Kleinbahnen.
S. 1.
Kleinbahnen sind die dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen,
welche wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr
dem Gesetze über die Eisenbal hmungen vom 3. November 1838 (Gesetz-
Samml. S. 505) nicht unterliegen.
Insbesondere sind Kleinbahnen der Regel nach solche Bahnen, welche haupt-
sächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks oder benachbarter
Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche nicht mit Lokomotiven be-
trieben werden.
Ob die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 3. November
1838 vorliegt, entscheidet auf Anrufen der Betheiligten das Staatsministerium.
S. 2.
Zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn bedarf es der Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Erweiterungen
oder sonstige wesentliche Aenderungen des Unternehmens, der Anlage oder des
Betriebes. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erweiterung oder
Aenderung die Unterordnung des Untelmehmensg unter das Gesetz vom 3. November
1838 bedingt.
Ceseh. Samml. 1892. (Nr. 9560.) 44
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1892.