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Umlage aufbringen müssen, seitens des Staats eine dauernde, vierteljährlich im
Voraus zahlbare Rente im Betrage von jährlich 70 000 Mark überwiesen.
Artikel 4.
Gegen die nach den 99. 7 und 9 des Kirchengesetzes zu treffenden Fest-
setzungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verfolgung
der im F. 9 erwähnten Rechte solcher Geistlichen oder Kirchenbeamten handelt,
welche sich zur Zeit des Inkrafttretens des Kirchengesetzes im Amte befinden.
Wird einer außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemachten Forderung
auf Stolgebühren der Einwand entgegengesetzt, daß dieselben nach den §#. 1
und 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes aufgehoben seien, so ist darüber eine Ent-
scheidung im Rechtswege nur dann zulässig, wenn vorher die Entscheidung des
Konsistoriums in Gemäßheit des F. 2 Absatz 2 ergangen ist. Die Frist zur Be-
schreitung des Rechtsweges beträgt dreißig Tage; sie beginnt mit der Zustellung
der Entscheidung des Konsistoriums.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Marmor-Palais, den 14. August 1892.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Caprivi. Migquel. v. Kaltenborn.
v. Heyden. Thielen. Bosse.
Aulage.
Kirchengesetz,
betreffend
die Aufhebung von Stolgebühren für Taufen und Trauungen.
Vom 9. Juli 1892.
* .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen .
verordnen, mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Schleswig-Holstein, nachdem durch Erklärung des Staatsministeriums
festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staatswegen nichts zu erinnern
ist, für die genannte Kirche, was folgt:
§. 1.
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Stolgebühren für Taufen und
Trauungen in ortsüblich einfachster Form wird aufgehoben.