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Gutsvorsteher und dem Ortsvorstande zu Döhlen unter dem 8. Oktober desselben
Jahres abgegebenen Erklärung folgender
Rezeß
bis auf landesherrliche Genehmigung abgeschlossen worden:
1) Die im Königreich Preußen gelegene Landgemeinde Döhlen und der
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selbstständige Gutsbezirk gleichen Namens scheiden vom 1. April 1891
ab aus dem bisher gemeinsamen Schulverbande mit dem Königlich
Sächsischen Schulbezirk Ouesitz und bilden von demselben Zeitpunkte
an einen selbstständigen Schulbezirk, welcher der Königlich Preußischen
Regierung zu Merseburg unterstellt ist.
Von dem unter Nr. 1 festgesetzten Zeitpunkte ab erlischt für die Ge-
meinde und den selbstständigen Gutsbezirk Döhlen die Verpflichtung zur
Abentrichtung von irgend welchen Beiträgen zur Deckung der Bedürfnisse
des Schulbezirkes Quesitz, es erlischt daher aber auch von diesem Zeit-
punkte ab ihr Miteigenthumsrecht am beweglichen, wie unbeweglichen
Stammvermögen der Schulgemeinde Quesitz.
Da Gemeinde= wie Gutsbezirk Döhlen auch fernerhin im gemeinsamen
kirchlichen Verbande mit der Königlich Sächsischen Parochie Ouesitz
verbleiben, und für diese Parochie der Kirchschullehrer zu Quesitz den
Kirchendienst zu verrichten hat, so bleibt für die Gemeinde und den
Gutsbezirk Döhlen auch die Verpflichtung bestehen, zu dem kataster-
mäßigen Gehalte des Kirchschullehrers zu Quesitz, den derselbe für diesen
Kirchendienst zu beziehen hat, den zeitherigen Beitrag zu leisten.
Beiderseitige Kommissare haben vorstehenden
Rezeß
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben.
Merseburg und Leipzig, den 31. März 1891.
Friedrich Kurt von Rohrscheidt, Hugo von Loeben,
Regierungs-Assessor. Regierungsrath.