Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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„Blankensee-Woldegk-Strasburger Eisenbahngesellschaft“ gebildete Mktiengesellschaft 
ertheilen, sobald derselben bezüglich der in Mecklenburg-Strelitz belegenen Strecke 
die Konzession seitens der Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Regierung 
ertheilt sein wird. 
Artikel 2. 
Für den Bau und den Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für 
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 und die 
dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen 
maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen 
betragen, der Bau und das gesammte Betriebsmaterial auch so eingerichtet werden, 
daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten übergehen können. 
Artikel 3. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb 
drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft in 
den Besitz auch der Konzession der Königlich Preußischen Regierung gelangt sein 
wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist 
hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem 
in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der beiderseitigen Eisenbahnaufsichts- 
behörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeichneten 
Behörden eine entsprechende Fristverlängerung gewährt werden. 
Artikel 1.e 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauentwurfs bleibt jeder der beiden 
Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten. Der Punkt, wo die Bahn die beider- 
seitige Landesgrenze überschreiten wird, soll nöthigenfalls durch beiderseitige Kom- 
missarien bestimmt werden. 
Artikel 5. 
Zum Zweck des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der 
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen. 
Artikel 6. 
Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiet der anderen Regierung zugelassen 
werden. 
Artikel 7. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Königlich Preußischen 
Regierung über die in ihrem Gebiet belegene Bahnstrecke und über den darauf 
stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Eisen-
	        
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