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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 4. —
Juhalt: Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braunschweigischen Regierung
über die Auflssung des zwischen der Braunschweigischen Gemeinde Klein-Rhüden und der Preußischen
Gemeinde Groß. Rhüden bestehenden gemeinsamen Schulverbandes, S. 19. — Bekanntmachung der
Ministerial-Erklärung vom 22. Januar 1892 zu dem Staatsvertrage zwischen der Königlich Preußischen
und der Hergoglich Braunschweigischen Regierung über die Auflösung des zwischen der Braunschweigischen
Gemeinde Klein-Rhüden und der Preußischen Gemeinde Groß- Rhüden bestehenden gemeinsamen Schul-
verbandes, G. 21. — Staatsvertrag zwlschen Preußen und Bayern, betreffend den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von Lauterecken nach Staudernheim, S. 27. — Bekanntmachung der nach dem
Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c., S. 26.
(Tr. 9507.) Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braun-
schweigischen Regierung über die Auflösung des zwischen der Braunschweigischen
Gemeinde Klein-Rhüden und der Preußischen Gemeinde Groß-Rhüden be-
stehenden gemeinsamen Schulverbandes. Vom 2. Oktober 1891.
Bas Aufhebung des gemeinsamen Schulverbandes der Braunschweigischen
Gemeinde Klein-Rhüden und der Preußischen Gemeinde Groß-Rhüden ist durch
die von den beiden Hohen Staatsregierungen dazu beauftragten Bevollmächtigten,
und zwar:
den Königlich Preußischen Regierungsrath Rohloff aus Hildesheim,
den Herzoglich Braunschweigischen Konsistorialrath Lieff aus Wolfen-
büttel,
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung folgender Staatsvertrag
abgeschlossen.
Artikel 1.
Durch die zwischen dem Königlich Hannoverschen Konsistorium zu Hamnoyrr
und dem Herzoglich Braunschweigisch-Lüneburgischen Konsistorium zu Wolfenbüttel
mit Genehmigung des Königlich Hannoverschen Ministeriums der geistlichen und
Unterrichts-Angelegenheiten und des Herzoglich Braunschweigisch-Lüneburgischen
Staatsministeriums abgeschlossene Uebereinkunft vom 2.7/9. Juni 1860 ist bestimmt,
Gesetz- Samml. 1892. (Nr. 9507.) 5
Ausgegeben zu Berlin den 3 März 1892.