Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft in den Besitz auch der Konzession 
der Königlich Preußischen Regierung gelangt sein wird, erfolgen. 
Artikel 4. 
Der Königlich Preußischen Negierung bleibt die Zustimmung zu dem Bau- 
entwurfe für die auf Preußischem Staatsgebiete liegenden Theile der Eisenbahn 
vorbehalten. 
Artikel 5. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der 
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht nach Maßgabe ihrer Landesgesetzgebung 
verleihen. 
Artikel 6. 
Alle Entschädigungs- und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus 
Anlaß des Bauecs auf Preußischem Staatsgebicte erhoben werden, hat die Ge- 
sellschaft der Pfälzischen Nordbahnen zu vertreten. 
Artikel 7. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die Ausübung des Oberaufsichts- 
rechts über die Eisenbahngesellschaft im Allgemeinen der Königlich Bayerischen 
Regierung überlassen. Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit ein- 
vesstanden, daß die Bestimmung über etwaige Bildung und Dotirung von 
Reserve- und Erneuerungsfonds seitens der Königlich 
ayerischen Regierung 
erfolgt. 
Artikel 8. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
wischen ihr und der Eisenbahngesellschaft sowie die Handhabung des ihr über 
8 in Preußen belegenen Strecken zustehenden Aufsichtsrechts einer Behörde oder 
einem besonderen Kommissar zu übertragen. Diese haben die Beziehungen ihrer 
Regierung zu der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum 
unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Königlich Preußischen Polizel= oder 
Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen 
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen 
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbkar sein, wie wenn sie in Preußen 
einen Sitz hätte. 
Die Königlich Bayerische Regierung verpflichtet sich, Verfügungen der 
Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf deren 
Ersuchen ohne Weiteres dem Vorstand der Eisenbahngesellschaft zustellen zu lassen. 
r. 9509.)
	        
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