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an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft in den Besitz auch der Konzession
der Königlich Preußischen Regierung gelangt sein wird, erfolgen.
Artikel 4.
Der Königlich Preußischen Negierung bleibt die Zustimmung zu dem Bau-
entwurfe für die auf Preußischem Staatsgebiete liegenden Theile der Eisenbahn
vorbehalten.
Artikel 5.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht nach Maßgabe ihrer Landesgesetzgebung
verleihen.
Artikel 6.
Alle Entschädigungs- und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus
Anlaß des Bauecs auf Preußischem Staatsgebicte erhoben werden, hat die Ge-
sellschaft der Pfälzischen Nordbahnen zu vertreten.
Artikel 7.
Die Königlich Preußische Regierung wird die Ausübung des Oberaufsichts-
rechts über die Eisenbahngesellschaft im Allgemeinen der Königlich Bayerischen
Regierung überlassen. Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit ein-
vesstanden, daß die Bestimmung über etwaige Bildung und Dotirung von
Reserve- und Erneuerungsfonds seitens der Königlich
ayerischen Regierung
erfolgt.
Artikel 8.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
wischen ihr und der Eisenbahngesellschaft sowie die Handhabung des ihr über
8 in Preußen belegenen Strecken zustehenden Aufsichtsrechts einer Behörde oder
einem besonderen Kommissar zu übertragen. Diese haben die Beziehungen ihrer
Regierung zu der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum
unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Königlich Preußischen Polizel= oder
Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbkar sein, wie wenn sie in Preußen
einen Sitz hätte.
Die Königlich Bayerische Regierung verpflichtet sich, Verfügungen der
Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf deren
Ersuchen ohne Weiteres dem Vorstand der Eisenbahngesellschaft zustellen zu lassen.
r. 9509.)