Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Völklingen  gehörige  Gemeinde  Wehrden,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lebach  gehörige  Gemeinde  Nieder-Saubach


am  15.  April  1892  beginnen  soll.
Berlin,  den  16.  März  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

(Nr.  9512.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Nortbeim.  Vom  16.  März  1892.

Au  Grund  des  §.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Geset-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  §.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Northeim  gehörigen  Gemeinden
Gillersheim,  Berka  und  Wachenhausen
am  15.  April  1892  beginnen  soll.

Berlin,  den  16.  März  1892.

Der  Justizminister.
v.  Schelling.

Oir.  9511—9512,