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für die zum Bezirk des Amtsgerichts Völklingen gehörige Gemeinde Wehrden,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Lebach gehörige Gemeinde Nieder-Saubach
am 15. April 1892 beginnen soll.
Berlin, den 16. März 1892.
Der Justizminister.
v. Schelling.
(Nr. 9512.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Nortbeim. Vom 16. März 1892.
Au Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Geset-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Northeim gehörigen Gemeinden
Gillersheim, Berka und Wachenhausen
am 15. April 1892 beginnen soll.
Berlin, den 16. März 1892.
Der Justizminister.
v. Schelling.
Oir. 9511—9512,