Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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C.  15.

Die  Landgemeinden  sind  zur  Erhebung  indirekter  Gemeindeabgaben  innerhalb

  der  durch  die  Reichsgesetze  gezogenen  Grenzen  berechtigt.

(Absatz  2  fällt  fort.]

S.  16.

Die  Genehmigung  des  Kreisausschusses  ist  erforderlich:

1)  zur  Erhebung  von  Luschlägen  zu  den  direkten  Staatssteuern,  wenn
der  Zuschlag  entweder  100  Prozent  derselben  übersteigt,  oder  nicht  nach
gleichen  Sätzen  auf  die  einzelnen  Steuergattungen  vertheilt  werden  soll,

2)  zur  Erhebung  besonderer  direkter  Gemeindeabgaben,

3)  zu  Gemeindebeschlüssen,  durch  welche  besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindeabgaben
  in  ihren  Grundsätzen  verändert  werden,

4)  zur  Einführung  indirekter  Gemeindeabgaben,

5)  zur  Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Theile  des  Gemeindebezirks
oder  einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen.

C.  17.

Die  Landgemeinden  sind  berechtigt,  als  Entgelt  für  die  Benutzung  der  von
ihnen  zu  öffentlichen  Zwecken  bereit  gehaltenen  Einrichtungen  und  Anstalten  und
gewähnen  Leistungen  eine  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  festzusetzende

bgabe  (Gebühr)  zu  erheben.
S.  18.

Die  Gemeindeabgabepflichtigen  können  durch  Gemeindebeschluß  zur  Leistung
von  Diensten  (Hand=  und  Spanndiensten)  verpflichtet  werden.

Darüber,  ob  diese  Dienste  in  Natur  zu  leisten,  oder  behufs  Festsetzung  des
Leistungsverhältnisses  in  Geld  abzuschätzen  sind,  hat  die  Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung)  Beschluß  zu  fassen.  Dieser  Beschluß  unterliegt  der  Genehmigung
  des  Kreisausschusses,  wenn  eine  Umwandlung  in  Geld  nicht  für  den
einzelnen  Fall),  sondern  allgemein  beschlossen  wird.

Bei  Leistung  der  Dienste  in  Natur  sind  die  Spanndienste  ausschließlich  von
den  gespannhaltenden  Grundbesitzern  nach  dem  Verhältnisse  der  Anzahl  der  Zugthiere,
  welche  die  Bewirthschaftung  ihres  Grundeigenthums  erfordert,  die  Handdienste
  dagegen  von  sämmtlichen  Gemeindeabgabepflichtigen,  soweit  solche  nicht
von  Naturaldiensten  nach  dem  Gesetze  befreit  sind,  gleichheitlich  zu  leisten.

Ob  und  inwieweit  hierbei  den  gespannhaltenden  Grundbesitzern  die  ihnen
obliegenden  Spanndienste  auf  das  Maß  der  auf  sie  entfallenden  Handdienste  anzurechnen
  sind,  bestimmt  sich  nach  den  hierüber  getroffenen  vertragsmäßigen  oder
statutarischen  Festsetzungen,  oder  dem  Herkommen.  Im  Zpeifelsfalle  wird  vermuthet,
  daß  jene  Besitzer  nur  bei  solchen  Arbeiten,  bei  welchen  zugleich  Spanndienste
vorkommen,  von  den  Handdiensten  befreit  sind.

(..  9510.)