Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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# 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
Hat ein Geistlicher, welcher für seine Person der neuen Pensions- 
ordnung angehört, die Verbindlichkeit, einen Theil des Pfarreinkommens 
an einen Emeritus abzugeben, so kann die Kirchenbehörde auf seinen 
Antrag diese Leistung bis zum Ableben des Emeritus auf den Pensions- 
fonds übernehmen, wenn der Geistliche und die Vertreter der Stelle 
Namens der letzteren sich verpflichten, den vollen Betrag jenes Emeriten- 
antheils acht Jahre lang vom Zeitpunkte jener Uebernahme ab zum 
Pensionsfonds abzuführen. 
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen des §. 2 des 
Kirchengesetzes vom 3. März 1886, betreffend den nachträglichen Anschluß 
an die Pensionsordnung des Kirchengesetzes vom 26. Januar 1880 
(Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt S. 23). 
Artikel II. 
Für den Fall der Einführung des Kirchengesetzes vom 26. Januar 1880 
in den Provinzen Westfalen und Rheinprovinz treten folgende Uebergangs- 
bestimmungen in Kraft: 
Den zur Zeit dieser Einführung vorhandenen emeritirten Geistlichen ver- 
bleiben ihre bisherigen Bezüge und Verpflichtungen. 
Auch die Rechte und Pflichten der zur Zeit der Einführung im Amte 
stehenden Geistlichen bleiben unverändert für den Fall, daß ihre Emeritirung in 
der gegenwärtigen Stelle erfolgt. Die Bestimmungen des Kirchengesetzes vom 
26. Januar 1880 kommen jedoch zur Anwendung, wenn die betreffenden Geist- 
lichen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einführung dieses Gesetzes 
einen hierauf gerichteten Antrag stellen und sich dabei verpflichten, den Pfarr- 
beitrag nach Maßgabe der früher von ihnen bezogenen Einkünfte vom vollendeten 
zehnten Dienstjahre ab unter Abzug der seitdem zum provinziellen Emeritenfonds 
geleisteten Beiträge ohne Zinsen nachzuzahlen. 
Die Nachzahlungen regeln sich nach den Bestimmungen des §. 13 Absatz 2. 
Jedoch soll in diesem Falle neben dem laufenden Beitrage nur noch ein gleich 
hoher Betrag jährlich entrichtet werden. 
Die Geücchen, welche einen solchen Antrag stellen, haben dabei zugleich 
zu erklären, daß sie auf die aus dem älteren Recht hervorgehenden Ansprücche 
hinsichtlich eines Ruhegehalts aus dem Stelleneinkommen und eines Emeriten- 
zuschusses Verzicht leisten. 
Artikel III. 
Falls die Lage des Pensionsfonds es gestattet, wird durch kirchliche, vom 
Landesherrn zu erlassende Verordnung, welche in der dem §. 6 der Generalsynodal- 
ordnung entsprechenden Form zu verkünden ist, den der neuen Pensionsordnung 
nicht beigetretenen Geistlichen der sieben östlichen Provinzen eine neue Anschluß- 
frist von einem Jahre gewährt. 
Or. 9513.)
	        
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