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Diese Beihülfe besteht in demjenigen Theile der von einer Gemeinde auf-
zubringenden Entschädigungsrente, welcher bei einer Vertheilung des jährlichen
Entschädigungsbetrages auf die Gemeindeglieder nach Maßgabe des Einkommen-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz= Samml. S. 175) über den Betrag von
fünf Proet, des Einkommensteuersolls der einkommensteuerpflichtigen Gemeinde-
glieder hinausgeht.
Von fünf zu fünf Jahren kann eine neue Feststellung der für die Folge-
zeit zu gewährenden Beihülfe von dem Konsistorium oder dem Presbyterium ver-
langt werden.
C. 7.
Die Festsetzung der im §. 4 vorgesehenen Entschädigungsrente und der nach
§. 6 aus dem landeskirchlichen Fonds zu gewährenden Zuschüsse erfolgt durch das
Konsistorium. Gegen dessen Entscheidung ist binnen drei Monaten nach Zu-
stellung der Festsetzungsverfügung die Beschwerde an den Minister der geislichen
1Unterrichts. und Medizinal-Angelegenheiten zulässig. In den Fällen der §#. 4
und 5 sind vor der Entscheidung des Konsistoriums die Betheiligten (Stellen-
inhaber und Presbyterium), sowie der Vorstand der Diözesansynode zu hören.
S. 8.
Aus Anlaß der Errichtung neuer Pfarrstellen und von Parochialtheilungen
können durch die zu diesen Anordnungen zuständigen Behörden auch die Ent-
schädigungsrenten (. 4) und Beihülfen (G. 6) verhältnißmäßig vertheilt werden,
jedoch unbeschadet der etwaigen Rechte der zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen und sonstigen Kirchenbeamten.
S. 9P.
Behufs Gewährung der in dem F. 6 vorgesehenen Beihülfe wird ein landes-
kirchlicher Fonds gebildet, in welchen die staatlicherseits für die Zwecke der Stol-
gebührenablösung zu gewährende Rente fließt.
Sofern die Staatsrente zur Deckung der aus diesem Fonds zu gewährenden
Beihülfen nicht hinreicht, ist der Prozentsatz, bis zu welchem die Gemeinden die
Entschädigungsrente selbst aufzubringen haben G. 6), durch Beschluß des Kon-
sistoriums entsprechend zu erhöhen.
Etwaige Ersparnisse an der staatlicherseits zu gewährenden Rente verbleiben
dem landeskirchlichen Fonds. Ueber die Verwendung dieser Ersparnisse zur Er-
leichterung ärmerer Gemeinden bei Aufbringung der von denselben zum Zwecke
der Aufhebung von Stolgebühren zu übernehmenden Entschädigungsrente und
Unterstützung bei Ablösung der übrigen Stolgebühren beschließt das Konsistorium.
An den im Absat 2 und 3 erwähnten Beschlüssen des Konsistoriums
haben die Mitglieder des Gesammtsynoda sses in der im §F. 66 der Pres.
byterial- und Synodalordnung vom 16. Dezember 1885 bezeichneten Weise Theil
zu nehmen.