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C. 10.
Die Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 31. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
(Nr. 9606.) Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes, betreffend die Aufhebung
von Stolgebühren für Taufen, Trauungen und kirchliche Aufgebote im
Bezirk des Konsistoriums zu Cassel. Vom 31. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen in Gemäßheit des §. 10 des Kirchengesetzes vom 31. März 1893, betreffend
die Aufhebung von Stolgebühren für Taufen, Trauungen und kirchliche
Aufgebote im Bezirk des Konsistoriums zu Cassel, daß das vorbezeichnete Kirchengesetz
mit dem 1. April 1893 in Kraft tritt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 31. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Gesehz- Samml. 1893. (Xr. 9605 — 9606.) 15