Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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C.  10.
Die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,
bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  31.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

(Nr.  9606.)  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Aufhebung
von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche  Aufgebote  im
Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel.  Vom  31.  März  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  10  des  Kirchengesetzes  vom  31.  März  1893,  betreffend
  die  Aufhebung  von  Stolgebühren  für  Taufen,  Trauungen  und  kirchliche
Aufgebote  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Cassel,  daß  das  vorbezeichnete  Kirchengesetz
  mit  dem  1.  April  1893  in  Kraft  tritt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  Schloß,  den  31.  März  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.
Bosse.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Gesehz-  Samml.  1893.  (Xr.  9605  —  9606.)  15