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2) die in den übrigen Landestheilen zu entrichtende Bergwerksabgabe
(Gesetz, die Bergwerksabgaben betreffend, vom 20. Oktober 1862, F. 6;
Verordnungen für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover,
vom 8. Mai 1867, Artikel XXI — Gesetz-Samml. S. 601 —, für
das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, die Stadt Frank-
furt und die vormals Königlich Bayerischen Gebietsthelle, vom 1. Juni
1867, Artikel XVII — Gesetz Samml. S. 770 —, für das vormalige
Herzogthum Nassau, die vormals Großherzoglich Hessischen Landestheile
und die vormalige Landgrafschaft Hessen- Homburg einschließlich des
Oberamtsbezirks Meisenheim, vom 1. Juni 1867, Artikel I §. 2
— Gesetz= Samml. S. 802 —) Gesetz, betreffend die Einführung des
Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des
Hessogthume Lauenburg, vom 6. Mai 1868, Artikel VII — Offzziells
Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg für 1868 Nr. 30 —;
Gesetz, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865 in das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und
Holstein, vom 12. März 1869, Artikel IX— Gesetz Samml. S. 453 —).
K. 3.
Die Vorschriften der in den §#. 1 und 2 bezeichneten Gesetze bleiben,
soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesete und in dem Kommunalabgabengesetze
Abweichendes bestimmt ist, in Kraft.
Die Veranlagung und Verwaltung der Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuer wird, soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetze Abweichendes bestimmt
ist, unter Aufrechterhaltung der dieserhalb bestehenden gesetzlichen Einrichtungen
vom Staate für die Zwecke der kommunalen Besteuerung ausgeführt. Die
landständische Mitwirkung bei der Verwaltung der Grundsteuer innerhalb des
kommunalständischen Verbandes der Oberlausitz (Gesetz, betreffend die definitive
Untewoerthellung und Erhebung der Grundsteuer u. s. w., vom 8. Februar 1867,
— Gesetz Samml. S. 185 —) wird hierdurch nicht berührt.
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Die Veranlagung (F. 3) ist auf diejenigen Liegenschaften, Gebäude und
Gewerbebetriebe auszudehnen, welche von der entsprechenden, Staatssteuer frei-
geblieben, aber gemäß den Bestimmungen des K gabengesetzes der
Komfminalsteuerpflicht unterworfen sind.
Für die Veranlagung gelten, soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetze
und in dem Kommunalabgabengesetze Abweichendes bestimmt ist, die allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften, welche bei der Heranziehung zu den entsprechenden Staats-
steuern anzuwenden sbweee sein würden. Insbesondere sind gegen die Ver-
anlagung dieselben Rechtsmittel zulässig, mit denen die Veranlagung der ent-
sprechenden Staatssteuer hätte angefochten werden können.