Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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.5. 
Die bestehenden geschlichen Bestimmungen, welche von der Veranlagung 
der im §. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Steuern oder von einzelnen derselben 
anderweitige Rechtsfolgen, insbesondere die Begründung von Rechten oder Pflichten 
abhängig machen, bleiben aufrecht erhalten; soweit hierbei die Entrichtung solcher 
Steuern vorausgesetzt wird, treten an die Stelle der zu entrichtenden die ver- 
anlagten Beträge. 
Auf die Hemungen im §. 9 I Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes vom 
24. Juni 1891 (Gesetz-Samml. S. 175) findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Die Vorschrift findet gleichfalls keine Anwendung auf die Bildung der 
Urwählerabtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Ueber 
diese, sowie über die Bildung der Wählerabtheilungen für die Wahl von Ge- 
meindevertretungen ergeht besondere gesetzliche Bestimmung. 
S. 6. 
Die für die Provinzen Rheinland und Westfalen bestehenden besonderen 
Vorschriften über den Grundsteuerdeckungsfonds und den Fonds zur Erhaltung 
und Erneuerung des Katasters (Grundsteurrgeseh für die %4 westlichen Provinzen 
vom 21. Januar 1839, §F. 2 zu b und c, 99. 4, 44 bis 48 — Gesetz-Samml. 
S. 30 —, Verordnung, betreffend die Feststelung und — der 
Grundsteuer in den beiden westlichen Provinzen, vom 12. Dezember 1864, §§. 3, 
4, 21 — GesetzSamml. S. 683 —) treten außer Kraft. 
An Stelle dieser Vorschriften treten die in den übrigen Landestheilen 
geltenden allgemeinen Bestimmungen. 
Mit der Auflösung der Fonds gehen die Bestände, sowie die alsdann noch 
bestehenden Forderungen und Verpflichtungen 
a) des Grundsteuerdeckungsfonds auf die Kreise der betreffenden Regierungs- 
bezirke nach Maßgabe der veranlagten Grundsteuer, 
b) des Fonds zur Erhaltung und Erneuerung des Katasters auf die 
Staatskasse 
über. 
S. 7. 
Die auf die Aufbewahrung der Kopien der Katasterdokumente und auf 
die Ertheilung beglaubigter Auszüge aus denselben bezüglichen Bestimmungen im 
Artikel II des Gesetzes über die Veräußerung und hypothekarische Belastung von 
Grundstücken im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 20. Mai 1885 
(Gesetz Samml. S. 139) werden auf die übrigen Theile der Rheinprovinz und 
auf die Provinz Westfalen ausgedehnt. 
S. 8. 
Soweit die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über 
die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer von der Vorentheltung oder von dem 
(Nr. 0027.
	        
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