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Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856, J. 44, 73
— Gesetz-Samml. S. 265 —) werden aufgehoben.
KC. 12.
Die auf die Betriebssteuer bezüglichen Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 gelangen nach Maßgabe folgender Bestimmungen zur An-
wendung:
1) Erstreckt sich ein betriebssteuerpflichtiges Gewerbe über mehrere Kreise,
so ist für jeden dieser Kreise die Hälfte der im §. 60 Nr. 1 und 2
G. a. O. bestimmten Steuersätze zu entrichten. Auf die im F. 60 Absatz 2
a. a. O. bezeichneten Betriebsstätten findet diese Bestimmung keine
Anwendung.
2) Die Betriebssteuer wird in den Landkreisen vom Landrath, in den
Stadtkreisen vom Gemeindevorstande, in Berlin von der Direktion für
die Verwaltung der direkten Steuern festgestellt.
Diesen Behörden stehen auch die Befugniß zur Herabsetzung der
Betriebssteuer gemäß §. 61 und die anderweite Feststellung gemäß 8. 65
Absatz 2 a. a. O. zu.
3) Die Betriebssteuer ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Behändigung
der Steuerzuschrift in einer Summe zu entrichten.
Die im §. 61 a. a. O. bezeichneten Steuerpflichtigen haben die
Steuer vor Eröffnung des Betriebes zu entrichten, oder, falls bis
dahin die Steuerzuschrift noch nicht behändigt ist, einen von dem Ge-
meinde-(Guts-) Vorstande zu bestimmenden Geldbetrag bei der gleich-
zeitig zu bezeichnenden Kasse zur Deckung der Steuer zu hinterlegen,
widrigenfalls ihnen die Ausübung des Betriebes nach Maßgabe des
§. 63 a. a. O. untersagt werden kann.
. 13.
Die Gemeinden (Gutsbezirke) haben die Betriebssteuer in den veranlagten
Beträgen . 12) von den Pflichtigen ihres Bezirks zu erheben.
Die Gemeinden (Gutsbezirke) der Landkreise haben die erhobenen Beträge
am Schlusse eines jeden Vierteljahres an die Kreiskommunalkasse abzuführen.
Sofern die Gemeinden nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben-
gesetzes besondere Betriebssteuern eingeführt haben, müssen sie denjenigen Betrag,
welcher sich bei Anwendung der Bestimmungen der §#9. 60 bis 69 des Gewerbe-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 und des F. 12 des gegenwärtigen Gesetzes er-
geben würde, an die Kreiskommunalkasse abführen.
Die Kreise haben das ihnen zufließende Aufkommen der Betriebssteuer
(Absatz 2 und 3) zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden.
(r. 9027.