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S. 18.
Die auf Grund der §#.#1 bis 4 des Grundsteuerentschädigungsgesetzes vom
21. Mai 1861 und der §9. 1, 15 des Gesetzes vom 11. Februar 1870 für die
Aufhebung von Grundsteuerbefreiungen und Grundsteuerbevorzugungen geleisteten
Entschädigungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die Staats-
kasse zurückzuerstatten.
Heiierbei ist, soweit die Entschädigung durch Erlaß von Domänenabgaben
oder Domä tisationsrenten stattgefunden hat, das zu erstattende Ent-
schädigungskapital nach dem zwanzigfachen Betrage der erlassenen Abgabe be-
ziehungsweise Rente zu berechnen.
S. 19.
Die Rückerstattung (G. 18) bleibt ausgeschlossen bezüglich derjenigen Güter
und Grundstücke, welche nach erfolgter Entschädigung durch lästiges (entgeltliches)
Rechtsgeschäft veräußerk worden sind.
-„ Wenn sich die Veräußerung nur auf einen Theil des Gutes beziehungs-
weise Grundstückes erstreckt hat, so wird der Betrag der Rückerstattung nach dem
Verhältnisse der Grundsteuer ermittelt.
Falls jedoch der veräußerte Theil nur aus Absplissen zu öffentlichen Wegen,
zu Flüssen, Bächen, Kanälen oder zu Eisenbahnen besteht, wird der hierauf ent-
fallende Entschäbigungsbetrag von der für das ganze Gut oder Grundstück ge-
leisteten Entschädigung nur dann abgerechnet, wenn der zur Rückerstattung Ver-
pflichtete nachweist, daß der Grundsteuerreinertrag der Absplisse mehr als den
zehnten Theil des Grundsteuerreinertrages des ganzen Gutes oder Grundstücks
und mgleich mehr als 30 Mark beträgt.
ie Rückerstattung (#. 18) bleibt ferner in denjenigen Fällen ausgeschlossen,
in welchen die Vorschriften im §. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1885 (Gesetz
Samml. S. 170) deshalb nicht zur Anwendung gekommen sind, weil der Besitzer
der betreffenden Grundstücke die im §. 7 a. a. O. vorgesehenen Voraussetzungen
nicht erfüllt hat.
Begzüglich derjenigen Güter und Grundstücke, deren Eigenthum nach er-
folgter Entschädigung durch Schenkung, Vermächtniß, in Folge von Erbtheilungen
oder Gutsüberlassungsverträgen übergegangen ist, bleibt die Rückerstattung des
Entschädigungskapitals zu demjenigen Bruchtheile ausgeschlossen, zu welchem der
zeitige Eigenthümer weder unmittelbar noch mittelbar Erbe des Entschädigten
geworden ist.
„ G. 20.
Diejenigen Städte, welche gemäß §. 7 des Gesetzes vom 21. Mai 1861
entschädigt worden sind, haben die empfangene Entschädigung an die Staatzkasse
zurückzuerstatten.
Sofern die einer Stadtgemeinde überwiesene Entschädigungssumme auf die
einzelnen Besitzer der Grundstücke in der städtischen Feldmark vertheilt worden ist
(r. 9027)