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Soweit die Kreise bis zum 1. April 1895 die ihnen für das Rechnungs-
jahr 1894/95 zu überweisenden Summen noch nicht empfangen oder über die
Verwendung dieser Summen noch keine endgültige Entscheidung getroffen haben,
kommen die Vorschriften jenes Gesetzes auch ferner zur Anwendung.
§. 29.
Die Bestimmungen der I§. 1 bis 27 finden auf die Hohengollernschen
Lande keine Anwendung.
Die Umgestaltung des Systems der direkten Steuern in diesen Landen
bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Bis zum Erlasse eines solchen Gesetzes wird für die Hohenzollernschen Lande
vom 1. April 1896 ab ein fester Jahresbetrag von 62 020 Mark aus der Staats-
kasse überwiesen.
Dieser Betrag wird nach den Verhältnissen der durch die letzuorangegangene
Volkszählung ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt.
Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu.
G. 30.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1895, jedoch nur gleich-
zeitig mit dem Kommunalabgabengesetze und dem Ergänzungssteuergesetze in Kuaft,
die Bestimmungen der §§. 7, 10 Absatz 1, S. 11 Absatz 3, J. 14 Absatz 3,
S#. 17, 25 Absatz 1 gelangen mit dem Tage der Verkündigung zur Geltung.
Die Veranlagung für die Zwecke der kommunalen Besteuerung G. 3
Absatz 2, §. 4) erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes zunächst für das
Rechnungsjahr 1895/96.
Die am 1. April 1895 verbliebenen Rückstände der in den §§. 1, 2 be-
zeichneten Steuern werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden Bestimmungen
zur Staatskasse eingezogen; das Gleiche gilt von Nachsteuern und Strafen im
Bereiche der Grund-, Gebäude= und Gewerbe-(Betriebs-, Steuer.
G. 31.
Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893.
¶. S) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse.