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anzeige) unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach
der beigefügten Hülfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des-
Rechts noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen
bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu II und III zu be-
rechnende Kapitalwerth nicht überschritten werden.
V. Bei Nutzungen oder Leistungen, welche ihrem Betrage oder ihrem
Geldwerthe nach nicht feststehen, wird der Geldwerth des im letzten
Leistungsjahre entrichteten Betrages, und wenn eine volle Jahres-
leistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwerth des muthmaßlich
für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrages zu Grunde gelegt.
K. 14.
Vom Kapitalwerth unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden
werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier Prozent Jahreszinsen in Abzug gebracht.
. 15.
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital= und Rentenver=
sicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien
oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die
Versicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswerthe
in Anrechnung.
*“
Außer im Falle des §. 15 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen
aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten außer Betracht.
Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen
auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt.
Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig
auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines
Eintritts ungewiß ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden.
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.
3. Besteuerungsgrenze.
S. 17.
Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen:
1) diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesammtwerth
von 6000 Mark nicht übersteigt;
2) diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes
zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 Mark nicht
übersteigt, insofern der Gesammtwerth ihres steuerbaren Vermögens
nicht mehr als 20 000 Mark beträgt;
(Nr. 9028.)