Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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g. 23. 
Für jeden Veranlagungsbezirk wird ein Schätzungsausschuß gebildet, zu 
welchem gehören: 
1) der Vorsitzende der Veranlagungskommission oder der von demselben 
zu bezeichnende Stellvertreter, 
2) mindestens vier Mitglieder, von welchen zwei ständige durch die Re- 
gierung ernannt, die übrigen aus der Zahl der gewählten Mitglieder 
(stellvertretenden Mitglieder) der Veranlagungskommission durch dieselbe 
abgeordnet werden. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Finanz- 
minister. 
Für die ernannten und für die gewählten Mitglieder wird in gleicher Weise 
die erforderliche Zahl von Stellvertretern ernannt und abgeordnet. 
Das Ausscheiden aus der Veranlagungskommission hat für die durch die 
Kommission abgeordneten Mitglieder und Stellvertreter auch das Ausscheiden aus 
dem Schätzungsausschusse zur Folge. 
g. 24. 
Der Schätzungsausschuß hat die behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen 
erforderlichen Werthermittelungen vorzunehmen und den Werth der steuerbaren 
Vermögen, insbesondere die Werthe der im Veranlagungsbezirke belegenen Grund- 
stücke, sowie die Werthe der gewerblichen Anlage= und Betriebskapitalien zu 
begutachten. 
Der Ausschuß erhält zu diesem Zwecke Kenntniß von allen durch den Vor- 
sitzenden der Veranlagungskommission gesammelten Nachrichten (F. 25), den behufs 
Veranlagung zur Einkommensteuer eingereichten Steuerreklärungen den auf letztere 
bezüglichen Schriftstücken, sowie dem Ergebniß der Eink veranlagung 
und ist befugt, Auskunftspersonen zu vernehmen oder mit berathender Stimme 
bei seinen Verhandlungen zuzuziehen. 
Die Geschäftsordnung des Schätzungsausschusses wird durch den Finanz- 
minister festgestellt. 
  
25. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die Inter- 
essen des Staates vertritt, hat das Veranlagungsgeschäft zu leiten und ist dafür 
verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung in seinem Bezirk nach den be- 
stehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt. 
Zum Qwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat der Vor- 
sitzende, soweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung 
(§. 35 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) geschehen ist, möglichst vollständige 
Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werthbestimmung der steuerbaren Ver- 
mögenstheile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
	        
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