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Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde-
(Guts-) Vorstände bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig
sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungskommissionen (I. 31 des Einkommen-
steuergesetzes) zu einer besonderen Aeußerung über die Vermögensverhältnisse ein-
zelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts-
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung
erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.
Sämmtliche Staats= und Kommunalbehörden und Beamte, mit Ausnahme
der Notare, haben die Einsicht aller die Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen
betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten und auf Ersuchen
Abschriften aus denselben zu ertheilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestim-
mungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher,
Akten u. s. w. der Sparkassen ist nicht gestattet.
g. 26.
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, behufs der Veranlagung dem Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission ihr steuerbares Vermögen anzugeben oder
diejenigen thatsächlichen Mittheilungen zu machen, deren die Veranlagungs-
kommission zur Schätzung des Vermögens bedarf (Vermögensanzeige).
Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter väterlicher Gewalt,
Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter befugt.
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögens-
anzeigen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.
Die Vermögensanzeigen sind unter der Versicherung zu erstatten, daß die
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Fristen und Formen, welche bei den Vermögensanzeigen zu beobachten
sind, werden von dem Finanzminister bestimmt. Die erforderlichen Formulare
werden kostenlos verabfolgt.
§S. 27.
Die dem Vorsitzenden zur Bearbeitung der Einkommensteuersachen zu-
geordneten Hülfsbeamten (§. 37 des Einkommensteuergesetzes) können nach den
hierüber vom Finanzminister zu erlassenden allgemeinen Anweisungen auch bei der
Bearbeitung der auf die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegenheiten betheiligt
werden.
28.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat nach Einholung des Gut-
achtens des Schätzungsausschusses das nach seinem Ermessen für jeden Steuer-
pflichtigen zutreffende Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandtheilen (§.4),
in die Nachweisung oder Steuerliste einzutragen, den nach Vorschrift dieses Ge-
setzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Ver-
anlagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen.
Gesey= Samml. 1893. (Nr. 9628.)