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Ist mit Bezug auf die Veranlagung desselben Pflichtigen sowohl wegen
der Einkommensteuer als auch wegen der Ergänzungssteuer Beschwerde eingelegt,
so kann das Oberverwaltungsgericht diese Rechtsmittel in einem Verfahren er—
örtern und entscheiden.
Im Uebrigen finden auf die Beschwerden und auf das Verfahren zum
Zwecke der Entscheidung derselben die Fh. 44 bis 49 des Einkommensteuergesetzes
Anwendung.
V. Veranlagungsperiode und Veraͤnderung der veranlagten Steuer
innerhalb derselben. ·
§.37.
Die Veranlagung der Ergänzungssteuer erfolgt für eine Periode von drei
Steuerjahren, zum ersten Male jedoch für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum
31. März 1896.
Für die Zeit vom 1. April 1896 bis zum 31. März 1899 erfolgt die
Festsetzung der Veranlagungsperiode durch Königliche Verordnung.
C. 38.
Tritt im Laufe eines Steuerjahres eine Vermehrung des steuerbaren Ver-
mögens in Folge Erb= oder Fideikommißanfalles, Abtheilungs= oder Ueberlassungs-
vertrages zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder Verheirathung ein, so
ist der Erwerber entsprechend der Vermehrung seines Vermögens anderweit zur
Ergänzungssteuer zu veranlagen und zur Entrichtung derselben von dem Beginne
des auf den Vermögenszuwachs folgenden Monats ab verpflichtet.
F. 39.
Wird nachgewiesen, daß im Laufe eines Steuerjahres in Folge Wegfalles
eines Vermögenstheiles der Gesämmtwerth des steuerbaren Vermögens eines
Pflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden ist, oder daß der
wegfallende Theil des Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer herangezogen
wird, so kann vom Beginn des auf den Eintritt der Vermögensverminderung
folgenden Monats ab die Ermäßigung der Ergänzungssteuer auf den dem ver-
bliebenen Vermögen entsprechenden Steuersatz beansprucht werden.
S. 40.
Außer in den Fällen der I§. 38, 39 begründet die im Laufe der Ver-
anlagungsperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Vermögens
in seinem Bestande oder Werthe keine Veränderung in der schon erfolgten Ver-
anlagung; vielmehr tritt eine Veränderung in den Steuerrollen innerhalb der
Veranlagungsperiode nur ein entweder in Folge von Zugängen, indem Personen
durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus anderen Gründen steuerpflichtig