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werden, oder in Folge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraus-
setzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.
Die Zu= und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginn des auf den
Eintritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
S. 41.
Wegen des Verfahrens bei den Steuerermäßigungen (C. 39) und bei den
Abgangsstellungen finden die Vorschriften §S. 60 Absatz 1 bis 3 des Einkommen-
steuergesetzes sinngemäße Anwendung.
In den Fällen der §#§. 38, 40 bestimmt an Stelle der Veranlagungs-
kommission der Vorsitzende derselben den zu entrichtenden Steuersatz sowie den
Zeitpunkt der Zugangsstellung. Im Uebrigen finden wegen des Verfahrens bei
der Veranlagung in Zugangsfällen sowie wegen der Rechtsmittel die Vorschriften
§F. 20 bis 36 Anwendung.
Den Gemeinde-(Guts= Vorständen liegt nach den vom Finanzminister
hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.
VI. Steuererhebung.
S. 42.
Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben.
Die zur örtlichen Erhebung der Einkommensteuer vom Einkommen von
nicht mehr als 3.000 Mark verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) haben auch
die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen von nicht mehr als 3 000 Mark
veranlagten oder einkommensteuerfrei gebliebenen Personen zu erheben und er-
halten hierfür, solange nicht der im F. 16 Absatz 2 des Gesetzes wegen Auf-
hebung direkter Staatssteuern vorgesehene Fall eingetreten ist, eine vom Finanz-
minister festzusetzende Gebühr, welche zwei Prozent der Isteinnahme der erhobenen
Ergänzungssteuer nicht übersteigen darf.
Die Vorschriften §#. 62 bis 64 des Einkommensteuergesetzes finden auf die
Ergänzungssteuer gleichmäßig Anwendung.
Außer dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen dem-
selben bei der Veranlagung gemäß §. 5 zugerechnet ist, für den auf dasselbe nach
dem Verhältniß zum veranlagten Gesammtvermögen entfallenden Theil der ver-
anlagten Ergänzungssteuer solidarisch.
VII. Strafbestimmung.
. 43.
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle über
das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von
ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige thatsächliche
Angaben macht, wird mit dem zehn= bis fünfundzwanzigfachen Betrage der
(Kr. 9028)