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Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen, wenn die Veranstaltung
einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise
zum Vortheile gereicht und soweit die Ausgleichung nicht durch Beiträge (§. D)
oder eine Mehr= oder Minderbelastung (S. 20) erfolgt. Die Gebührensätze sind
in der Regel so zu bemessen, daß die Verwaltungs= und Unterhaltungskosten der
Veranstaltung, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des
aufgewendeten Kapitals, gedeckt werden.
Besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer Veranstaltung für alle
Gemeindeangehörigen oder für einzelne Klassen derselben, oder sind die Genannten
auf die Benutzung der Veranstaltung angewiesen, so ist unter Berücksichtigung
des öffentlichen Interesses, welchem die Veranstaltung dient, und der den Einzelnen
gewährten besonderen Vortheile eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensätze
gestattet; auch kann in Fällen dieser Art die Erhebung von Gebühren unterbleiben.
Auf Unterrichts= und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser, Heil= und
Pflegeanstalten, sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volks-
klassen dienende Veranstaltungen finden vorstehende Bestimmungen (Absatz 2 und 3)
keine Anwendung. Jedoch muß für den Besuch der von den Gemeinden unter-
haltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen ein angemessenes Schulgeld erhoben
werden.
Andere Abweichungen von der im Absatz 2 vorgeschriebenen Bemessung der
Gebühren sind nur aus besonderen Gründen gestattet.
Ein Zwang zur Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brücken-
geldern findet nicht statt.
G. 5.
Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechts auf Erhebung
von Chaussee-, Wege-, Pflaster-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Schleusengeldern.
und von anderen derartigen Verkehrsabgaben, sowie über die Feststellung der
Tarife für solche werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
E. 6.
Die Gemeinden, Amtsbezirke, Aemter und Landbürgermeistereien sind be-
rechtigt, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten
und anderen baulichen Herstellungen, sowie für die ordnungs= und feuerpolizeiliche
Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen,
theatralischen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Die
Erhebung von Lustbarkeitssteuern schlegz die Erhebung von Gebühren für die
Beaufsichtigung der Lustbarkeit aus.
Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Befugniß der Gemeinden, für
einzelne Handlungen ihrer Organe Gebühren (Verwaltungsgebühren) zu erheben,
bei den bestehenden Bestimmungen.
Die Gebühren müssen so bemessen werden, daß deren Aufkommen die
Kosten des bezüglichen Verwaltungszweiges nicht übersteigt.
Mr. 9020. 31“