Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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S. 7. 
Gebühren sind im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen 
Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht ausgeschlossen. 
F. 8. 
Die Festsetzung von Gebühren bedarf in den Fällen des §. 4 Absatz 3 
und 5 und des F. 6 der Genehmigung. 
Das Erforderniß der Genehmigung des Schulgeldes durch die Schulaussichts- 
behörde bleibt unberührt. 
F. 9. 
Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und 
Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert 
werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibenden, denen hierdurch 
besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Ver- 
anstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vortheilen zu bemessen. 
Beiträge müssen in der Regel erhoben werden, wenn anderenfalls die 
Kosten, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des auf- 
gewendeten Kapitals, durch Steuern aufzubringen sein würden. 
Der Plan der Veranstaltung ist nebst einem Nachweise der Kosten offen 
zu legen. Der Beschluß der Gemeinde wegen Erhebung von Beiträgen ist unter 
der Angabe, wo und während welcher Zeit Plan nebst Kostennachweis zur 
Einsicht offen liegen, in ortsüblicher Weise mit dem Bemerken bekannt zu machen, 
daß Einwendungen gegen den Beschluß binnen einer bestimmt zu bezeichnenden 
Frist von mindestens 4 Wochen bei dem Gemeindevorstande anzubringen seien. 
Handelt es sich um eine Veranstaltung, welche nur einzelne Grundeigenthümer 
oder Gewerbetreibende betrifft, so genügt an Stelle der Bekanntmachung eine 
Mittheilung an die Betheiligten. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. 
Zu diesem Behufe hat der Gemeindevorstand den Beschluß nebst den dazu 
gehörigen Vorverhandlungen und der Anzeige, ob und welche Einwendungen 
innerhalb der gestellten Frist erhoben sind, der zuständigen Behörde einzureichen. 
Der Beschluß der zuständigen Behörde ist in gleicher Weise zur Kenntniß 
der Betheiligten zu bringen, wie der Beschluß der Gemeinde bekannt gemacht. 
worden ist. 
Gegen den Beschluß der zuständigen Behörde steht den Betheiligten die 
Beschwerde offen. 
F. 10. 
Die Vorschriften des Gesetzes, betressend die Anlegung und Veränderung 
von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 
1875 (Gesetz-Samml. S. 561) bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß die im 
§. 15 daselbst vorgesehenen Beiträge nach einem anderen, als dem dort an- 
gegebenen Maßstabe, insbesondere auch nach der bebauungsfähigen Fläche, be- 
messen werden dürfen.
	        
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