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S. 7.
Gebühren sind im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen
Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht ausgeschlossen.
F. 8.
Die Festsetzung von Gebühren bedarf in den Fällen des §. 4 Absatz 3
und 5 und des F. 6 der Genehmigung.
Das Erforderniß der Genehmigung des Schulgeldes durch die Schulaussichts-
behörde bleibt unberührt.
F. 9.
Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und
Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert
werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibenden, denen hierdurch
besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Ver-
anstaltungen erheben. Die Beiträge sind nach den Vortheilen zu bemessen.
Beiträge müssen in der Regel erhoben werden, wenn anderenfalls die
Kosten, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des auf-
gewendeten Kapitals, durch Steuern aufzubringen sein würden.
Der Plan der Veranstaltung ist nebst einem Nachweise der Kosten offen
zu legen. Der Beschluß der Gemeinde wegen Erhebung von Beiträgen ist unter
der Angabe, wo und während welcher Zeit Plan nebst Kostennachweis zur
Einsicht offen liegen, in ortsüblicher Weise mit dem Bemerken bekannt zu machen,
daß Einwendungen gegen den Beschluß binnen einer bestimmt zu bezeichnenden
Frist von mindestens 4 Wochen bei dem Gemeindevorstande anzubringen seien.
Handelt es sich um eine Veranstaltung, welche nur einzelne Grundeigenthümer
oder Gewerbetreibende betrifft, so genügt an Stelle der Bekanntmachung eine
Mittheilung an die Betheiligten. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
Zu diesem Behufe hat der Gemeindevorstand den Beschluß nebst den dazu
gehörigen Vorverhandlungen und der Anzeige, ob und welche Einwendungen
innerhalb der gestellten Frist erhoben sind, der zuständigen Behörde einzureichen.
Der Beschluß der zuständigen Behörde ist in gleicher Weise zur Kenntniß
der Betheiligten zu bringen, wie der Beschluß der Gemeinde bekannt gemacht.
worden ist.
Gegen den Beschluß der zuständigen Behörde steht den Betheiligten die
Beschwerde offen.
F. 10.
Die Vorschriften des Gesetzes, betressend die Anlegung und Veränderung
von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli
1875 (Gesetz-Samml. S. 561) bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß die im
§. 15 daselbst vorgesehenen Beiträge nach einem anderen, als dem dort an-
gegebenen Maßstabe, insbesondere auch nach der bebauungsfähigen Fläche, be-
messen werden dürfen.