Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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II. Besondere Bestimmungen. 
1. Realsteuern. 
a. Vom Grundbesitz. 
* 
Den Steuern vom Grundbesitz sind die in der Gemeinde belegenen bebauten 
und unbebauten Grundstücke unterworfen, mit Ausnahme 
a) der Königlichen Schlösser, einschließlich der zugehörigen Nebengebäude, 
Hofräume und Gärten; 
b) der einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts- 
oder Gesandtschaftsgebäude errichtet sind, einschließlich der auf ihnen 
errichteten Gebäude, sofern von dem fremden Staate Gegenseitigkeit 
gewährt wird; 
) der dem Staate, den Provinzen, den Kreisen, den Gemeinden oder 
sonstigen kommunalen Verbänden gehörigen Grundstücke und Gebäude, 
sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind; 
4) der Brücken, Kunststraßen, Schienemvege der Eisenbahnen, sowie 
der schiffbaren Kanäle, welche mit Genehmigung des Staates zum 
öffentlichen Gebrauche angelegt sind; 
e) der Deichanlagen der Deichverbände und der im öffentlichen Interesse 
staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche, sowie der im öffentlichen 
Interesse unterhaltenen Anlagen der Ent= und Bewässerungsverbände; 
1) der Universitäts= und anderen zum öffentlichen Unterrichte bestimmten 
Gebäude; 
8) der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottesdienste 
gewidmeten Gebäude, sowie der gottesdienstlichen Gebäude der mit 
Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften; 
b) der Armen-, Waisen= und öffentlichen Krankenhäuser, der Gefängniß-, 
Besserungs-, Bewahr= und derjenigen Wohlthätigkeitsanstalten, welche 
die Bewahrung vor Schutzlosigkeit oder sittlicher Gefahr bezwecken 
(Mägdehäuser und dergleichen), sowie der Gebäude, welche milden 
Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; 
durch Gemeindebeschluß können auch anderweitige Gebäude solcher 
milden Stiftungen, welche nicht blos zu Gunsten bestimmter Personen 
und Familien bestehen, freigelassen werden; 
i) der Grundstücke der unter f, g, h aufgeführten Anstalten und Körper- 
schaften, soweit die Grundstücke für deren Zwecke unmittelbar benutzt 
werden; 
k) der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchen- 
diener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zuge- 
standen hat. E
	        
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