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II. Besondere Bestimmungen.
1. Realsteuern.
a. Vom Grundbesitz.
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Den Steuern vom Grundbesitz sind die in der Gemeinde belegenen bebauten
und unbebauten Grundstücke unterworfen, mit Ausnahme
a) der Königlichen Schlösser, einschließlich der zugehörigen Nebengebäude,
Hofräume und Gärten;
b) der einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts-
oder Gesandtschaftsgebäude errichtet sind, einschließlich der auf ihnen
errichteten Gebäude, sofern von dem fremden Staate Gegenseitigkeit
gewährt wird;
) der dem Staate, den Provinzen, den Kreisen, den Gemeinden oder
sonstigen kommunalen Verbänden gehörigen Grundstücke und Gebäude,
sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind;
4) der Brücken, Kunststraßen, Schienemvege der Eisenbahnen, sowie
der schiffbaren Kanäle, welche mit Genehmigung des Staates zum
öffentlichen Gebrauche angelegt sind;
e) der Deichanlagen der Deichverbände und der im öffentlichen Interesse
staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche, sowie der im öffentlichen
Interesse unterhaltenen Anlagen der Ent= und Bewässerungsverbände;
1) der Universitäts= und anderen zum öffentlichen Unterrichte bestimmten
Gebäude;
8) der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottesdienste
gewidmeten Gebäude, sowie der gottesdienstlichen Gebäude der mit
Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften;
b) der Armen-, Waisen= und öffentlichen Krankenhäuser, der Gefängniß-,
Besserungs-, Bewahr= und derjenigen Wohlthätigkeitsanstalten, welche
die Bewahrung vor Schutzlosigkeit oder sittlicher Gefahr bezwecken
(Mägdehäuser und dergleichen), sowie der Gebäude, welche milden
Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden;
durch Gemeindebeschluß können auch anderweitige Gebäude solcher
milden Stiftungen, welche nicht blos zu Gunsten bestimmter Personen
und Familien bestehen, freigelassen werden;
i) der Grundstücke der unter f, g, h aufgeführten Anstalten und Körper-
schaften, soweit die Grundstücke für deren Zwecke unmittelbar benutzt
werden;
k) der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchen-
diener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zuge-
standen hat. E