Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Alle  sonstigen,  nicht  auf  einem  besonderen  Rechtstitel  beruhenden  Befreiungen
  (§.  21),  insbesondere  auch  diejenigen  der  Dienstgrundstücke  und  Dienstwohnungen
  der  Geamten  sind  aufgehoben.

Ist  ein  Grundstück  oder  Gebäude  nur  theilweise  zu  einem  öffentlichen
Dienste  oder  Gebrauche  bestimmt,  so  bezieht  sich  die  Befreiung  nur  auf  diesen  Theil.

Die  Bestimmungen  der  Kabinetsordre  vom  8.  Juni  1834  (Gesetz  Samml.
S.  87)  bleiben  in  Geltung  und  werden  auf  diejenigen  Gemeinden  ausgedehnt,
in  welchen  dieselben  noch  nicht  in  Geltung  sind.

.  25.

Den  Gemeinden  ist  die  Einführung  besonderer  Steuern  vom  Grundbesitz
estattet.
8  Die  Umlegung  kann  insbesondere  erfolgen  nach  dem  Reinertrage  beziehungsweise
  Nutzungswerthe  eines  oder  mehrerer  Jahre,  nach  dem  Pacht=  beziehungsweise
Miethswerthe  oder  dem  gemeinen  Werthe  der  Grundstücke  und  Gebäude,  nach
den  in  der  Gemeinde  stattfindenden  Abstufungen  des  Grundbesitzes  oder  nach  einer
Verbindung  mehrerer  dieser  Maßstäbe.

C.  26.

Sind  besondere  Steuern  vom  Grunbbesitz  nicht  eingeführt,  so  erfolgt  die
Besteuerung  in  Prozenten  der  vom  Staate  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuern.


Die  auf  Grund  der  Einlegung  von  Rechtsmitteln  erfolgte  Erhöhung  oder
Ermäßigung  der  veranlagten  Steuer  zieht  die  entsprechende  Abänderung  der  Veranlagung
  zur  Gemeindesteuer  nach  sich.

Die  Veranlagung  hat  sich  auf  sämmtliche  Grandstück  und  Gebäude  zu
erstrecken,  welche  der  Gemeindebesteuerung  unterliegen  (S§.  3,  4  des  Gesetzes  wegen
Aufhebung  direkter  Staatssteuern).

Die  Besteuerung  neuerbauter  oder  vom  Grunde  aus  wieder  aufgebauter
Gebäude  sowie  die  Steuererhöhung  in  Folge-von  Verbesserungen  der  Gebäude
beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Rechnungsjahres,  in  welchem  die  Bewohnbarkeit
oder  Nutzbarkeit  eingetreten  oder  die  Verbesserung  vollendet  ist.

g.  27.

Die  Steuern  vom  Grundbesitz  sind  nach  gleichen  Normen  und  Sätzen  zu
vertheilen.

Liegenschaften,  welche  durch  die  Festsetzung  von  Baufluchtlinien  in  ihrem
Werthe  erhöht  worden  sind  (Bauplätze),  können  nach  Maßgabe  dieses  höheren
Werthes  zu  einer  höheren  Steuer  als  die  übrigen  Liegenschaften  herangezogen
werden.  Diese  Besteuerung  muß  durch  Steuerordnung  geregelt  werden.

Ceeh-Sammi,  1893.  (Nr.  9629.