— 164 —
Bestimmungen getroffen sind, zu der Einkommensteuer nach Maßgabe folgender
Steuersätze veranlagt:
1) bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 Mark nach einem
Steuersatze von ½ vom Hundert des steuerpflichtigen Einkommens bis
zum Hoöchstbetrage des Steuersatzes von 1/20 Mark;
2) bei einem Einkommen von mehr als 420 Mark bis einschließlich
660 Mark nach einem Steuersatze von 2/40 Mark;
3) bei einem Einkommen von mehr als 660 Mark nach einem Steuer-
satze von 4 Mark.
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 Mark
können durch Gemeindebeschluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde
ohnehin gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren
Prozentsatze herangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. Ihre
Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armenpflege fort-
laufende Unterstützung erhalten.
g. 39.
Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und Angehörige anderer Bundes-
staaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz, aber nicht des Erwerbes wegen
haben, auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu der Gemeindeeinkommen-
steuer nicht oder nur mit einem ermäßigten Prozentsatze heranzuziehen.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
S. 40.
Von der Gemeindeeink st sind befreit: «
1) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohengollernschen
Fürstenhauses,
2) die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte
und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die
ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten
Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind,
3) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder
nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein
Anspruch auf Befreiung zukommt.
Die Befreiungen zu Nr. 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das im F. 33
Nr. 2 bezeichnete Einkommen und bleiben ausgeschlossen, sofern in den betreffenden
Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, gemäß welchen Standesherren
und deren Familien von Gemeindelasten befreit sind, bleiben — unbeschadet der
Vorschriften in den §S§. 21, 22 des gegenwärtigen Gesetzes — unberührt.