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Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen ist. Der sich danach ergebende
steuerpflichtige Gesammtbetrag ist durch den zuständigen Minister alljährlich end-
gültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
g. 46.
Als Reineinkommen der Privateisenbahnunterneh gilt der nach Vor-
schrift der Gesetze vom 30. Mai 1853 Gefetz Samml. S. 449) und 16. März
1867 (Gesetz= Samml. S. 465) behufs Erhebung der Eisenbahnabgabe für jede
derselben ermittelte (beziehungsweise zu ermittelnde) Ueberschuß abzüglich der Eisen-
bahnabgabe mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem Gesetze vom
16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung der etwa gemachten
Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anrechnung gebracht werden
dürfen. Die sich danach ergebenden steuerpflichtigen Beträge sind von den mit
der Aufsicht über die Privateise gen betrauten Staatsbehörden
alljährlich endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
Auf Kleinbahnen (Gesetz vom 28. Juli 1892, Gesetz-Samml. S. 225)
findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
o. Vermeidung von Doppelbesteuerung.
. 47.
Die Vertheilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem Besitze
oder Betriebe einer sich über mehrere Preußische Gemeinden erstreckenden Gewerbe-
oder Bergbauunternehmung erfolgt, sofern nicht zwischen den betheiligten Gemeinden
und dem Steuerpflichtigen ein anderweiter Maßstab vereinbart ist, in der Weise, daß:
a) bei Versicherungs-, Bank- und Kreditgeschäften derjenigen Gemeinde, in
welcher die Leitung des Gesammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil
des Gesammteinkommens vorab überwiesen, dagegen der Ueberrest nach
Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahme
vertheilt,
in den übrigen Fällen das Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden
erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, einschließlich der
Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebspersonals;, zu Grunde gelegt
wird. Bei Eisenbahnen kommen jedoch die Gehälter, Tantiemen und
Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Verwaltung
beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung
und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Dritttheilen
ihrer Beträge zum Ansat.
Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station 2c.), innerhalb deren Aus-
gaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer
Gemeinden, so hat die Vertheilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse
unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den betheiligten
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