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des Einkommens, welcher aus Grundvermögen, Handels= oder gewerblichen An-
lagen, einschließlich der Bergwerke, aus Handel oder Gewerbe, einschließlich des
Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (§. 33 Nr. 2) fließt, der Belegenheits= beziehungsweise
der Betriebsgemeinde. Beträgt jedoch dieser Theil des Einkommens mehr als
drei Viertheil des gesammten Einkommens des Steuerpflichtigen, so gelangt die
Bestimmung im 9F. 49 Absatz 2 dieses Gesetzes sinngemäß zur Anwendung.
Neuanziehende, welche in einer Gemeinde wegen ihres die Dauer von drei
Monaten übersteigenden Aufenthalts zu den Gemeindesteuern herangezogen werden
G. 33 Absatz 4), sind insoweit denjenigen gleichgestellt, welche in dieser Gemeinde
ihren Wohnsitz haben.
Im Uebrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz in jeder Preußischen
Wohnsitzgemeinde nur von einem der Zahl derselben entsprechenden Bruchtheil
ihres Einkommens herangezogen werden. Zu diesem Behufe wird der für das
Gesammteinkommen berechnete Steuersatz auf die Wohnsitzgemeinden nach der
Zahl derselben gleichmäßig vertheilt. Wohnsitzgemeinden, in welchen der Steuer-
pflichtige sich im Laufe des vorangegangenen Rechnungsjahres überhaupt nicht
oder kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten hat, werden hierbei nicht mitgezählt.
g. 51.
Ist das der Staatseinkommensteuer unterliegende Gesammteinkommen eines
Steuerpflichtigen nach seinen Theilen in mehreren Preußischen Gemeinden steuer-
pflichtig, so darf das in diesen Gemeinden steuerpflichtige Einkommen im Ganzen
den Hoöchstbetrag derjenigen Steuerstufe nicht übersteigen, in welche der Steuer-
pflichtige bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt worden ist.
Zu diesem Behufe sind die Theile des Einkommens, sofern sie auch nach erfolgter
Richtigstellung im Ganzen den Höchstbetrag der Steuerstufe übersteigen, verhältniß-
mäßig herabzusetzen (5.71 bis 74).
Besitzt der Steuerpflichtige in einer Gemeinde verschiedene Quellen von
Einkommen, so sind dieselben für die Besteuerung in der Gemeinde als ein
Ganzes zu erachten.
G. 52.
In den Fällen der I. 47 bis 51 sind behufs Ermittelung des gemeinde-
steuerpflichtigen Einkommens die selbstständigen Gutsbezirke den Gemeinden gleich
zu achten.
3. Perpflichtung der Betriehsgemeinden zur Teislung von Zuschüssen.
. 53.
Wenn einer Gemeinde, welcher ein Besteuerungsrecht nach §. 35 nicht zu-
steht, durch den in einer anderen Gemeinde stattfindenden Betrieb von Berg-,
Hütten- oder Salzwerken, Fabriken oder Eisenbahnen nachweisbar Mehrausgaben