Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben worden ist, sofern jedoch 
bis zu diesem Zeitpunkte der Gemeindebehörde hiervon keine 
Anzeige erstattet ist, erst mit dem Ablaufe des folgenden Monats; 
Tc) durch die Veräußerung des Grundvermögens beziehungsweise 
die Einstellung des die Steuerpflicht bedingenden Betriebes von 
Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues (I. 33 
Nr. 2) §. 35), mit dem Ablaufe des Monats, in welchem die 
Veräußerung beziehungsweise die Einstellung des Betriebes er- 
folgt ist. 
6. Perankagung und Erhebung. 
g. 61. 
Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder einen besonderen 
Steuerausschuß der Gemeinde. 
Die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Steuerausschüsse sind 
unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der I#. 50 Absatz 3 bis ein- 
schließlich 54 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 durch Gemeinde- 
beschluß zu bestimmen. 
. 62. 
Dem Gemeindevorstande (Steuerausschuß) sind von den zuständigen Staats- 
behörden diejenigen bei der Veranlagung oder Festsetzung der Staatssteuern be- 
kannt gewordenen Besteuerungsmerkmale, deren er für die Veranlagung bedarf, 
auf Ersuchen mitzutheilen. 
Zu dem gleichen Zwecke haben die Behörden anderer Gemeinden hinsichtlich 
der ihnen bekannten Besteuerungsmerkmale dem Gemeindevorstande (Steueraus- 
schuß) auf Erfordern Auskunft zu ertheilen. 
g. 63. 
Durch die Steuerordnung können die Rechte des Gemeindevorstandes 
(Steuerausschusses) und die Obliegenheiten der Steuerpflichtigen nach Maßgabe 
folgender Bestimmungen geregelt werden. 
Der Gemeindevorstand (Steuerausschuß) kann, soweit er nicht auf anderem 
Wege (§. 62) zur Kenntniß der für die Veranlagung maßgebenden Besteuerungs- 
merkmale gelangt ist, ermächtigt werden, von den Steuerpflichtigen hierüber 
binnen einer angemessenen Frist Auskunft zu erfordern. Die Aufforderung muß 
in jedem einzelnen Falle durch eine besondere, dem Steuerpflichtigen zuzustellende 
Luschrift erfolgen. 
Die Verpflichtung zur Auskunftsertheilung erstreckt sich nur auf die Be- 
antwortung der bei der Aufforderung gestellten Fragen über bestimmte That- 
sachen. Soweit es sich um Schätzungen handelt, ist der Steuerpflichtige eine 
Erklärung abzugeben berechtigt, aber nicht verpflichtet.
	        
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