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Wird die Auskunftsertheilung beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen
vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mit-
zutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung
abzugeben.
Die im Vorstehenden wegen der Steuerpflichtigen getroffenen Bestimmungen
finden auf Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter der Steuerpflichtigen sinn-
gemäße Anwendung.
S. 64.
Durch Steuerordnung kann bestimmt werden, daß die Veranlagung be-
sonderer Realsteuern für mehrere aufeinander folgende Rechnungsjahre zu erfolgen
hat. Soweit eine Bestimmung nicht getroffen ist, geschieht die Veranlagung für
je ein Rechnungsjahr.
S. 65.
Im Falle der Erhebung von Prozenten der vom Staate veranlagten Real-
steuern, sowie von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer erfolgt die Bekannt-
machung der Steuern durch den Gemeindevorstand für diejenigen Steuerpflichtigen,
bezüglich deren die staatlich veranlagte Steuer die unveränderte Grundlage der
Prozente oder Zuschläge bildet, durch eine in ortsüblicher Weise zu bewirkende
Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze, für andere Steuerpflichtige durch
besondere Mittheilung.
Bei Erhebung besonderer Gemeindesteuern geschieht die Bekanntmachung
durch den Gemeindevorstand für die im Gemeindebezirke wohnenden steuerpflichtigen
physischen Personen mittelst Auslegung der Hebeliste während eines zweiwöchigen
Zeitraumes in einem oder mehreren, in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß
zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks, für die übrigen Steuerpflichtigen
durch besondere Mittheilung.
Bei Zugängen im Laufe des Jahres bedarf es stets besonderer Mittheilung.
Durch Gemeindebeschluß kann an Stelle der Bekanntmachung durch Aus-
legung eine besondere Mittheilung an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden.
g. 66.
Nach erfolgter Bekanntmachung (5 65) ist die Steuer in den ersten 8 Tagen
eines jeden Monats zu entrichten. An Stelle des Monats kann durch Gemeinde-
beschluß eine zwei= oder dreimonatliche Hebeperiode eingeführt werden. Auch
können durch Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage festgesetzt werden.
Wenn die zu erhebenden Prozentsätze der vom Staate veranlagten Real-
steuern oder die Zuschläge zur Einkommensteuer 50 vom Hundert nicht übersteigen,
so kann durch Gemeindebeschluß unter Festsetzung der Hebetermine die Hebung
der Steuer in halbjährigen Beträgen oder auch im Betrage des ganzen Jahres
angeordnet werden.
Dem Pflichtigen ist stets die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum
ganzen Jahresbetrage gestattet.
Gr. 9629.