Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Wird die Auskunftsertheilung beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen 
vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mit- 
zutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung 
abzugeben. 
Die im Vorstehenden wegen der Steuerpflichtigen getroffenen Bestimmungen 
finden auf Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter der Steuerpflichtigen sinn- 
gemäße Anwendung. 
S. 64. 
Durch Steuerordnung kann bestimmt werden, daß die Veranlagung be- 
sonderer Realsteuern für mehrere aufeinander folgende Rechnungsjahre zu erfolgen 
hat. Soweit eine Bestimmung nicht getroffen ist, geschieht die Veranlagung für 
je ein Rechnungsjahr. 
S. 65. 
Im Falle der Erhebung von Prozenten der vom Staate veranlagten Real- 
steuern, sowie von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer erfolgt die Bekannt- 
machung der Steuern durch den Gemeindevorstand für diejenigen Steuerpflichtigen, 
bezüglich deren die staatlich veranlagte Steuer die unveränderte Grundlage der 
Prozente oder Zuschläge bildet, durch eine in ortsüblicher Weise zu bewirkende 
Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze, für andere Steuerpflichtige durch 
besondere Mittheilung. 
Bei Erhebung besonderer Gemeindesteuern geschieht die Bekanntmachung 
durch den Gemeindevorstand für die im Gemeindebezirke wohnenden steuerpflichtigen 
physischen Personen mittelst Auslegung der Hebeliste während eines zweiwöchigen 
Zeitraumes in einem oder mehreren, in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks, für die übrigen Steuerpflichtigen 
durch besondere Mittheilung. 
Bei Zugängen im Laufe des Jahres bedarf es stets besonderer Mittheilung. 
Durch Gemeindebeschluß kann an Stelle der Bekanntmachung durch Aus- 
legung eine besondere Mittheilung an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden. 
g. 66. 
Nach erfolgter Bekanntmachung (5 65) ist die Steuer in den ersten 8 Tagen 
eines jeden Monats zu entrichten. An Stelle des Monats kann durch Gemeinde- 
beschluß eine zwei= oder dreimonatliche Hebeperiode eingeführt werden. Auch 
können durch Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage festgesetzt werden. 
Wenn die zu erhebenden Prozentsätze der vom Staate veranlagten Real- 
steuern oder die Zuschläge zur Einkommensteuer 50 vom Hundert nicht übersteigen, 
so kann durch Gemeindebeschluß unter Festsetzung der Hebetermine die Hebung 
der Steuer in halbjährigen Beträgen oder auch im Betrage des ganzen Jahres 
angeordnet werden. 
Dem Pflichtigen ist stets die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum 
ganzen Jahresbetrage gestattet. 
Gr. 9629.
	        
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