Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Rechtsmittel ist binnen einer Frist von 4 Wochen bei dem Gemeindevorstande 
einzulegen. 
Der Lauf der Frist beginnt: 
1) soweit die Bekanntmachung durch Auslegung der Hebelisten erfolgt ist, 
mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist; 
2) soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten 
Tage nach erfolgter Mittheilung; 
3) in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung, 
zur Zahlung beziehungsweise Leistung. 
Einsprüche, welche sich gegen den der Veranlagung zu Grunde liegenden 
Staatssteuersatz (6§. 26, 30, 36, 38) und bei besonderen Gemeindeeinkommen- 
steuern (G. 37) gegen die Höhe des zur Staatseinkommensteuer veranlagten Ein- 
kommens richten, sind unzulässig. 
Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf Einsprüche 
wegen Heranziehung oder Veranlagung von Grundbesitzern, Gewerbetreibenden und 
Einwohnern eines Gutsbezirkes zu den öffentlichen Lasten desselben. 
S. 70. 
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. 
Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen binnen einer, mit dem ersten 
Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren offen. Zuständig in erster Instanz ist für Land- 
gemeinden (Gutsbezirke) der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirksaus- 
schuß. Der Gemeindevorstand kann zur Wahrnehmung der Rechte der Gemeinde 
einen besonderen Vertreter bestellen. Gegen die Entscheidung des Bezirksaus- 
schusses bei Stadtgemeinden ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete 
Verpflichtung zu den im §F. 69 Abslatz 1 bezeichneten Lasten. 
KC. 71. 
Ueber die Vertheilung gemeindesteuerpflichtiger Einkommen auf eine Mehr- 
zahl steuerberechtigter (Wohnsitz-, Aufenthalts-, Belegenheits-, Betriebs-) Ge- 
meinden gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§#. 47 bis 51 in Verbindung 
mit 9P. 33 und 52) beschließt auf Antrag des Steuerpflichtigen unter Zugrunde- 
legung der Einschätzung der einzelnen Gemeinden der Kreisausschuß und, soweit 
die Stadt Berlin oder andere Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Bezirks- 
ausschuß nach Anhörung sämmtlicher Betheiligten. 
Der Antrag des Steuerpflichtigen, welcher binnen der Frist von 4 Wochen, 
vom Tage der Bekanntmachung der Steuer (G. 65) seitens der zweiten oder einer 
weiteren eine Steuerforderung erhebenden Gemeinde ab gerechnet, zu stellen ist, 
Ceset- Samml. 1893. (Nr. 9629.) 34
	        
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