Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Steuergläubiger  dem  später  aufgetretenen  nach  dem  durch  das  rechtskräftige  Urtheil
für  sie  festgesetzten  Antheilsverhältnisse  zu  erstatten  haben.

§.  75.

Durch  Einspruch  und  Klage  wird  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  oder
Leistung  nicht  aufgeschoben.

S.  76.

Gegen  die  Feststellung  des  Gesammtsteuersatzes  für  einen  Gewerbebetrieb,
der  sich  über  mehrere  Gemeinden  erstreckt  und  nicht  zur  Staatsgewerbesteuer,
aber  gemäß  F.  28  Nr.  2  bis  6  zur  Gemeindegewerbesteuer  herangezogen  wird
(§.  32),  finden  dieselben  Rechtsmittel  statt,  die  im  Falle  der  Veranlagung  dieses
Betriebes  zur  Staatsgewerbesteuer  gegeben  sein  würden  (§§.  35  bis  37  des  Gewerbesteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891).

Desgleichen  finden  auch  in  diesem  Falle  hinsichtlich  der  Zerlegung  des
Steuersatzes  in  die  auf  die  einzelnen  Betriebsorte  entfallenden  Theilbeträge  die
im  §.  38  a.  a.  O.  wegen  der  Rechtsmittel  getroffenen  Vorschriften  Anwendung.

Sechster  Titel.
Ausfsicht.

§S.  77.

Für  die  Ertheilung  der  in  diesem  Gesetze  vorbehaltenen  Genehmigungen
ist  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  bei  Stadtgemeinden  der  Bezirksausschuß,
  bei  Landgemeinden  der  Kreisausschuß  zuständig.

Gegen  den  auf  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  —  bei  Stadtgemeinden
des  Provinzialraths,  bei  Landgemeinden  des  Bezirksausschusses  —  steht  dem
Vorsitzenden  dieser  Behörde  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  die  Einlegung
der  weiteren  Beschwerde  an  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  zu.
Hierbei  finden  die  Bestimmungen  des  §F.  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  Anwendung.

Die  Genehmigung  von  Gemeindebeschlüssen,  durch  welche

a)  besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindesteuern  neu  eingeführt  oder  in

ihren  Grundsätzen  verändert,
b)  Abweichungen  von  den  im  F#..  54  vorgeschriebenen  Vertheilungsregeln,
e)  Zuschläge  über  den  vollen  Satz  der  Staatseinkommensteuer  hinaus

(#.  55)  angeordnet  werden,
bedarf  der  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.  Den
Ministern  ist  gestattet,  die  Ertheilung  der  Zustimmung  auf  die  ihnen  untergeordneten

  Aufsichtsbehörden  höherer  In#n  zu  übertragen.

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