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Aussicht genommen sind. Mit dieser Mittheilung ist die Aufforderung zu ver-
binden, etwaige Widersprüche binnen einer von dem Amtsgericht zu bestimmenden
Frist bei demselben anzumelden, widrigenfalls die im F. 53 bestimmten Rechts-
folgen eintreten.
S. 59a.
Ist der Eigenthumsbesitz eines Grundstücks auf Grund eines in der Form
mangelhaften Veräußerungsgeschäfts übertragen worden, so kann das Amtsgericht
trotz des Mangels der Form den Erwerber und die gegen denselben begründeten
dinglichen Rechte bei Anlegung des Grundbuchs eintragen, falls nicht der
Veräußerer oder dessen Rechtsnachfolger bei dem Gerichte Widerspruch gegen die
Eintragung erhebt. Erfolgt die Eintragung mit Einwilligung des Veräußerers
oder seines Rechtsnachfolgers, so wird die mangelnde Form des Veräußerungs-
geschäfts geheilt.
§S. 60 a.
Wird eine Hypothek auf Grund der Anzeige oder der Anerkennung des
Eigenthümers bei Anlegung des Grundbuchs eingetragen, so werden Mängel
des Begründungsaktes oder der Einschreibung im Hypothekenregister dergestalt
geheilt, daß der Rang der Hypothek durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
eingeführten Gesetze bestimmt wird.
Artikel IV.
In dem Kostentarife zu dem Gesetze vom 12. April 1888 werden hinter
K. 9 die nachstehenden neuen S#§. 10 bis 12 hinzugefügt:
S. 10.
Wird für dieselbe Forderung eine Hypothek sowohl im Grundbuche, als
auch im Hypothekenregister eingetragen, so ist für beide Eintragungen nicht mehr
an Gebühren einschließlich der Gebühren und Honorare des Hypothekenbewahrers
zu erfordern, als zu berechnen sein würde, wenn die verschiedenen Grundstücke
bereits sämmtlich unter Grundbuchrecht gestellt wären.
Die Vorschriften des ersten Absatzes finden bei der Eintragung von Ver-
änderungen aller Art, insbesondere von Abtretungen und Vorrechtseinräumungen,
sowie bei Löschungen entsprechende Anwendung.
6S. 11.
Wird wegen derselben Forderung gleichzeitig die wangsversteigerung ver-
schiedener Grundstücke desselben Eigenthümers beantragt, welche nur zum Theil
unter Grundbuchrecht stehen, so ist an Gebühren einschließlich der Honorare des
Hypothekenbewahrers für die JZwangsversteigerung nicht mehr zu erfordern, als
zu berechnen sein würde, wenn die verschiedenen Grundstücke bereits sämmtlich
unter Grundbuchrecht gestellt wären.
Eesetz. Samml. 1893. (Nr. 9630.) 37