Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

— 189 — 
Aussicht genommen sind. Mit dieser Mittheilung ist die Aufforderung zu ver- 
binden, etwaige Widersprüche binnen einer von dem Amtsgericht zu bestimmenden 
Frist bei demselben anzumelden, widrigenfalls die im F. 53 bestimmten Rechts- 
folgen eintreten. 
S. 59a. 
Ist der Eigenthumsbesitz eines Grundstücks auf Grund eines in der Form 
mangelhaften Veräußerungsgeschäfts übertragen worden, so kann das Amtsgericht 
trotz des Mangels der Form den Erwerber und die gegen denselben begründeten 
dinglichen Rechte bei Anlegung des Grundbuchs eintragen, falls nicht der 
Veräußerer oder dessen Rechtsnachfolger bei dem Gerichte Widerspruch gegen die 
Eintragung erhebt. Erfolgt die Eintragung mit Einwilligung des Veräußerers 
oder seines Rechtsnachfolgers, so wird die mangelnde Form des Veräußerungs- 
geschäfts geheilt. 
§S. 60 a. 
Wird eine Hypothek auf Grund der Anzeige oder der Anerkennung des 
Eigenthümers bei Anlegung des Grundbuchs eingetragen, so werden Mängel 
des Begründungsaktes oder der Einschreibung im Hypothekenregister dergestalt 
geheilt, daß der Rang der Hypothek durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der 
eingeführten Gesetze bestimmt wird. 
Artikel IV. 
In dem Kostentarife zu dem Gesetze vom 12. April 1888 werden hinter 
K. 9 die nachstehenden neuen S#§. 10 bis 12 hinzugefügt: 
S. 10. 
Wird für dieselbe Forderung eine Hypothek sowohl im Grundbuche, als 
auch im Hypothekenregister eingetragen, so ist für beide Eintragungen nicht mehr 
an Gebühren einschließlich der Gebühren und Honorare des Hypothekenbewahrers 
zu erfordern, als zu berechnen sein würde, wenn die verschiedenen Grundstücke 
bereits sämmtlich unter Grundbuchrecht gestellt wären. 
Die Vorschriften des ersten Absatzes finden bei der Eintragung von Ver- 
änderungen aller Art, insbesondere von Abtretungen und Vorrechtseinräumungen, 
sowie bei Löschungen entsprechende Anwendung. 
6S. 11. 
Wird wegen derselben Forderung gleichzeitig die wangsversteigerung ver- 
schiedener Grundstücke desselben Eigenthümers beantragt, welche nur zum Theil 
unter Grundbuchrecht stehen, so ist an Gebühren einschließlich der Honorare des 
Hypothekenbewahrers für die JZwangsversteigerung nicht mehr zu erfordern, als 
zu berechnen sein würde, wenn die verschiedenen Grundstücke bereits sämmtlich 
unter Grundbuchrecht gestellt wären. 
Eesetz. Samml. 1893. (Nr. 9630.) 37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.