Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Aussicht  genommen  sind.  Mit  dieser  Mittheilung  ist  die  Aufforderung  zu  verbinden,
  etwaige  Widersprüche  binnen  einer  von  dem  Amtsgericht  zu  bestimmenden
Frist  bei  demselben  anzumelden,  widrigenfalls  die  im  F.  53  bestimmten  Rechtsfolgen
  eintreten.

S.  59a.

Ist  der  Eigenthumsbesitz  eines  Grundstücks  auf  Grund  eines  in  der  Form
mangelhaften  Veräußerungsgeschäfts  übertragen  worden,  so  kann  das  Amtsgericht
trotz  des  Mangels  der  Form  den  Erwerber  und  die  gegen  denselben  begründeten
dinglichen  Rechte  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  eintragen,  falls  nicht  der
Veräußerer  oder  dessen  Rechtsnachfolger  bei  dem  Gerichte  Widerspruch  gegen  die
Eintragung  erhebt.  Erfolgt  die  Eintragung  mit  Einwilligung  des  Veräußerers
oder  seines  Rechtsnachfolgers,  so  wird  die  mangelnde  Form  des  Veräußerungsgeschäfts
  geheilt.

§S.  60  a.

Wird  eine  Hypothek  auf  Grund  der  Anzeige  oder  der  Anerkennung  des
Eigenthümers  bei  Anlegung  des  Grundbuchs  eingetragen,  so  werden  Mängel
des  Begründungsaktes  oder  der  Einschreibung  im  Hypothekenregister  dergestalt
geheilt,  daß  der  Rang  der  Hypothek  durch  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der
eingeführten  Gesetze  bestimmt  wird.

Artikel  IV.

In  dem  Kostentarife  zu  dem  Gesetze  vom  12.  April  1888  werden  hinter
K.  9  die  nachstehenden  neuen  S#§.  10  bis  12  hinzugefügt:

S.  10.

Wird  für  dieselbe  Forderung  eine  Hypothek  sowohl  im  Grundbuche,  als
auch  im  Hypothekenregister  eingetragen,  so  ist  für  beide  Eintragungen  nicht  mehr
an  Gebühren  einschließlich  der  Gebühren  und  Honorare  des  Hypothekenbewahrers
zu  erfordern,  als  zu  berechnen  sein  würde,  wenn  die  verschiedenen  Grundstücke
bereits  sämmtlich  unter  Grundbuchrecht  gestellt  wären.

Die  Vorschriften  des  ersten  Absatzes  finden  bei  der  Eintragung  von  Veränderungen
  aller  Art,  insbesondere  von  Abtretungen  und  Vorrechtseinräumungen,
sowie  bei  Löschungen  entsprechende  Anwendung.

6S.  11.

Wird  wegen  derselben  Forderung  gleichzeitig  die  wangsversteigerung  verschiedener
  Grundstücke  desselben  Eigenthümers  beantragt,  welche  nur  zum  Theil
unter  Grundbuchrecht  stehen,  so  ist  an  Gebühren  einschließlich  der  Honorare  des
Hypothekenbewahrers  für  die  JZwangsversteigerung  nicht  mehr  zu  erfordern,  als
zu  berechnen  sein  würde,  wenn  die  verschiedenen  Grundstücke  bereits  sämmtlich
unter  Grundbuchrecht  gestellt  wären.

Eesetz.  Samml.  1893.  (Nr.  9630.)  37