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setzung der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Kreisausschusses beziehungs-
weise in Stadtkreisen des Gemeindevorstandes maßgebend. Diese Festsetzung gilt
bezüglich des Werthes der freien Wohnung und Feuerung auch für die Berech-
nung des Ruhegehalts.
K. 9.
Der Vertheilungsplan wird von der Bezirksregierung entworfen und mit
den der Aufstellung zu Grunde gelegten Unterlagen dem Kassenanwalte mit-
getheilt. Der letztere kann innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Be-
zirksregierung Erinnerungen gegen den Vertheilungsplan geltend machen und,
soweit er damit nicht durchdringt, binnen weiteren zwei Wochen, vom Tage des
Empfangs der ablehnenden Entscheidung an gerechnet, durch Beschwerde bei dem
Oberpräsidenten verfolgen.
G. 10.
Der solchergestalt festgestellte Vertheilungsplan ist von der Bezirksregierung
durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
KC. 11.
Die in dem Vertheilungsplane festgestellten Beiträge werden von den Schul-
verbänden (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirken) in vierteljährlichen Voraus-
zahlungen eingezogen oder bei der Zahlung der nach den Gesetzen vom *9 8
betreffend die Erleichterung der Volksschullasten (Gesetz Samml. S. 240, 64),
an die Verbände zu zahlenden Staatsbeiträge in Abrechnung gebracht.
KC. 12.
Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Bekanntmachung des
Vertheilungsplanes (S. 10) steht den Schulverbänden (Schulsozietäten, Gemeinden,
Gutsbezirken) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Abänderung des Planes
gegen die Bezirksregierung zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Luständig für die Entscheidung in erster Instanz ist der Bezirksausschuß.
g. 13.
Nachträgliche Aenderungen des Vertheilungsplanes werden bei der nächsten
Vertheilung berücksichtigt.
S. 14.
Ueberschüsse oder Fehlbeträge eines Rechnungsjahres sind bei der Bemessung
des Bedarfs für das auf den Jahresabschluß der Kasse folgende Jahr in Abgang
oder Zugang zu bringen.