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unter Aufhebung der Verordnung vom 29. September 1876 (Gesetz-Samml.
S. 401), was folgt:
Artikel 1.
Die in den §9§. 2 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes vom 7. Juni 1876 an-
gegebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt:
1) von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das
Ressort des Ministers des Innern betheiligt ist, unter Zuziehung des
letzteren.
bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung
von Grundeigenthum G. 2 Nr. 1), wenn der Werth des zu
erwerbenden oder des zu veräußernden Gegenstandes, oder wenn
der Betrag der Belastung die Summe von einhunderttausend
Mark übersteigt,
bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen belpichtlichen,
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (G. 2 Nr.
bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst behinent, Gebäude
(§. 2 Nr. 5);
2) von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister
in den Fällen des F. 4 Absatz 2;
3) von der Ober-Rechnungskammer
in den Fällen des §. 7 Absatz 2
4) von dem Oberpräsidenten
in cen übrigen Fällen der I§. 2, 4 und 7, sowie in den Fällen
der IS§. 3, 5 und 8.
In den Fällen des §. 5 entscheidet bei erhobenem Widerspruch der Minister
der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort des Ministers des
Innern betheiligt ist, unter Zuziehung des letzteren.
Artikel 2.
Die im §. 9 des Gesetzes vom 7. Juni 1876 angegebenen Befugnisse
werden ausgeübt, und zwar:
die im Absatz 1 und 2 angegebenen von denjenigen staatlichen Aufsichts-
behörden, welche im Artikel 1 für die Fälle der S# 4, 5, 7 und 8
bestimmt sind,
die im Absatz 3 und 4 angegebenen von dem Minister der geistlichen
Angelegenheiten,
in den Fällen des §. 4 Absatz 2 und des §. 7 Absatz 2 von dem
Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister.