Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, Schloß, den 8. März 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Gr. v. Caprivi. Migquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Thielen. Bosse. 
Anlage 1. 
Kirchengesetz, 
betreffend 
die Sterbe= und Gnadenzeit bei Pfarrstellen. 
Vom 18. Juli 1892. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen unter Zustimmung der Generalsynode und nachdem durch die Erklärung 
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staats- 
wegen nichts zu erinnern ist, was folgt: 
S. 1. 
Wenn ein Geistlicher, welcher in einem Pfarramt einer Kirchengemeinde 
unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellt ist, in diesem 
Amte verstirbt, so sind während des Sterbemonats und des darauf folgenden 
Monats dessen Erben, nächstdenselben sowie während einer weiteren Gnadenzeit 
von sechs Monaten die Hinterbliebenen zur Fortsetzung des Nießbrauchs der Stelle 
berechtigt. 
Die Fortsetzung des Nießbrauchs erstreckt sich auch auf den Bezug der Stol- 
gebühren und die dem verstorbenen Geistlichen für seine Amtszeit aus Mitteln 
der Gemeinde oder aus örtlichen kirchlichen Fonds bewilligten Zulagen, sofern 
nicht bei der Bewilligung das Gegentheil festgesetzt worden ist. 
§. 2. 
Als Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind bezugsberechtigt, soweit 
sie nicht rechtmäßig enterbt sind, die Wittwe sowie die ehelichen Nachkommen, 
Stiefkinder und an Kindesstatt angenommenen Kinder des verstorbenen Geistlichen,
	        
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