Gesetz-Sammlung
für de
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 7.—
Inhalt: SEesetz, betreffend die Festsiellung des Staatshanéhall= tats für das Jahr bom 1. ußril 1893)01,
S. 58. — Geseh, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts- Etat für däs
Jahr vom 1. April 1893/94, S. s7.
(Nr. 9597.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1. April 1893/94. Vom 26. März 1893.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1893/94 wird
in Einnahme
auf 1 893 313260 Mark und
in Ausgabe
auf 1 893 313260 Mark,
nämlich
auf 1 844 103 255 Mark an fortdauernden und
auf 49210 005 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesetzt.
9. 2.
Im Jahre vom 1. April 1893/94 können nach Anordnung des Finanz-
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse
verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor
dem 1. Januar 1895 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
finden die Bestimmungen der §#. 4 und 6 des Gesetzes vom 28. September 1866
(Gesetz Samml. S. 607) Anwendung.
Geseh · Samml. 1893. (Tr. 9597.) 8
Ausgegeben zu Berlin am 28. März 1893.